Befriedungsgebühr bei Berufungsrücknahme

Für das Entstehen der Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer Berufung kommt es allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. Anders als im Revisionsverfahren bedarf es einer bereits erfolgten Vorlage der Verfahrensakten an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht nicht.

Befriedungsgebühr bei Berufungsrücknahme

Mit der Befriedungsgebühr soll eine intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden1. Zutreffend hat die Kammer darauf abgestellt, dass es im Berufungsverfahren anders als im Revisionsverfahren2 dabei auf den Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht nicht ankommt. Während im Revisionsverfahren die Durchführung einer Hauptverhandlung die Ausnahme ist und sich das Erfordernis hierfür erst dann ergibt, wenn das Revisionsgericht nicht gemäß § 349 Abs. 1, 3 oder 4 StPO im Beschlusswege entscheidet (§ 349 Abs. 5 StPO), die nach Ziffer 4141 VV RVG erforderliche Anwaltsmitwirkung an der Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung sich damit auch erst nach Eingang der Verfahrensakten beim Revisionsgericht feststellen lassen kann, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung im Berufungsverfahren der Regelfall. Da auch der Wortlaut der Ziffer 4141 Abs. 1 Nr. 3 nur zwischen begonnener und nicht begonnener Hauptverhandlung, nicht aber zwischen Anhängigkeit und Nichtanhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz differenziert, kommt es für das Entstehen der Befriedungsgebühr in der Berufungsinstanz allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich gewesen ist (Ziffer 4141 Abs. 2 VV RVG). Angesichts der dargelegten Verhandlungen mit dem Ziel der Abänderung einer Vollstreckungsreihenfolge als Voraussetzung für die Rücknahme der Berufung ist dies der Fall.

Die Berufung ist vorliegend auch kein unsachgemäßes prozessuales Mittel gewesen, um den erwünschten Erfolg zu erzielen. Hätte die Staatsanwaltschaft nämlich der Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge nicht zugestimmt, wäre es legitim gewesen, die Berufung mit dem Ziel einer geringeren, die Anwendung des § 35 BtMG im Vollstreckungsverfahren ermöglichenden Sanktion zu erreichen. Wäre die Berufung bereits vor einer solchen Zusage von Seiten der Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden, wäre der Angeklagte Gefahr gelaufen, im Fall einer fehlenden Bereitschaft der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsreihenfolge abzuändern, sein Ziel nicht mehr erreichen zu können. Im Übrigen obliegt es nicht dem Vertreter der Landeskasse darüber zu befinden, ob ein erhobenes Rechtsmittel sachgerecht ist, wenn damit jedenfalls die Möglichkeit einer Besserstellung des Angeklagten erzielt werden kann.

Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 22. Januar 2014 – 1 Ws 19/14

  1. vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 96[]
  2. vgl. OLG Oldenburg a. a. O.; OLG Hamburg, StRR 2009, 239; OLG Stuttgart, Rechtspfleger 2007, 284; OLG Köln, AGS 2008, 447; OLG Brandenburg, NStZ-RR 2007, 288; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2008 – 1 Ws 229/08; OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.05.2005 – 1 Ws 164/05; OLG Jena, RVG-Letter 2007, 656; OLG Hamm, StraFo 2006, 474[]