Das Gesetz sieht Beschlüsse über die Reduzierung der Besetzung der Strafkammer im Allgemeinen nur außerhalb der Hauptverhandlung vor. Die Entscheidung über die Besetzung ist grundsätzlich bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG) und in derselben Besetzung1.

Nach den Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 GVG kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe von § 76 Abs. 2 und 3 GVG über ihre Besetzung entscheiden. Auch dann erfolgt die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung.
Ein wirksamer Beschluss über die Besetzungsreduzierung lag im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall indes nicht vor; der Beschluss der Strafkammer am ersten Hauptverhandlungstag über den Besetzungseinwand, stellt keinen solchen (wirksamen) Beschluss dar. Denn selbst wenn aufgrund eines Besetzungseinwands in der Hauptverhandlung über die Besetzung der Strafkammer zu entscheiden ist, bleibt hierfür die Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zuständig (§ 222b Abs. 2 Satz 1 StPO)2.
Die Besetzungsentscheidung durch zwei Berufsrichter und zwei Schöffen ist daher fehlerhaft getroffen worden und unwirksam. Dies führt dazu, dass der ursprüngliche Besetzungsbeschluss weiterhin maßgeblich war und die Kammer in Dreierbesetzung hätte verhandeln müssen.
Der Besetzungsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 StR 596/16