Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen.
Daher ist der tatsächliche Wert eines minderwertigen Teppichs, den der Täter betrügerisch als hochwertige Ware verkauft hat; vom gezahlten Kaufpreis abzuziehen1.
Der Einziehungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Betrugsschaden2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 2 StR 350/18










