Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn es dem Täter tatsächlich unmöglich ist, den erstrebten Erfolg in unmittelbarem Fortgang des Geschehens noch herbeizuführen, und er dies erkennt [1].

Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts nur ausgeschlossen, wenn dieser Teilakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist [2].
Sind die Einzelakte jedoch untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielrichtung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an [3].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 213/15
- BGH, Urteil vom 10.04.1986 – 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53, 56[↩]
- BGH, Urteil vom 30.11.1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Urteil vom 05.05.1998 – 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91, 94; Beschluss vom 29.10.2002 – 4 StR 281/02, NStZ 2003, 252, 253; Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; Beschluss vom 11.03.2014 – 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; Beschluss vom 04.06.2014 – 4 StR 168/14; Beschluss vom 27.11.2014 – 3 StR 458/14, NStZ 2015, 331[↩]
- BGH, Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399[↩]