Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen der Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls tragen.
Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen.
Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen1.
Dem wurde in dem hier vom Bundesgerichtshof überprüften Fall die tatrichterliche Strafzumessung gerecht. Das Landgericht hat zunächst ohne den vertypten Strafmilderungsgrund die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien gegenübergestellt.
Zwar ist dann ein ausdrückliches Zwischenfazit dahingehend unterblieben, dass diese Abwägung nicht zur Anwendung des minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG führt. Aus den sich anschließenden Erwägungen lässt sich aber hinreichend deutlich entnehmen, dass das Landgericht auch bei (zusätzlicher) Heranziehung der Strafmilderung aus § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zum minder schweren Fall gelangt ist. Dies folgt ungeachtet der sehr verknappten Darlegung der Strafzumessung aus der Abfolge der Erwägungen. Erst nachdem das Landgericht den vertypten Milderungsgrund ausdrücklich angesprochen hat, wird das Ergebnis gefunden, die abzuurteilenden Taten wichen wegen „der Menge an Produktionsstoffen und der Vorgehensweise“ von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Strafrahmens aus § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2017 – 1 StR 125/17
- st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017 – 2 StR 567/16, Rn. 6; und vom 04.04.2017 – 3 StR 516/16, Rn. 6[↩]










