Ein Zeuge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann1.

Daran fehlte es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Prüfungen die ermittelnden Polizeibeamten zur Auffindung der Zeugin unternommen haben.
Dass ein Zeuge unbekannt verzogen ist, macht ihn nicht ohne weiteres unerreichbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 1 StR 517/19
- vgl. BGH, Urteile vom 02.11.2016 – 2 StR 556/15 Rn. 11; und vom 04.08.1992 – 1 StR 246/92 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 13 jeweils mwN[↩]
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