Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (§ 47 Abs. 1 StGB) und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird [1].

Die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten zu einer hohen Freiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 135/20
- s. BGH, Urteile vom 08.05.1996 – 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; vom 08.04.2004 – 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 20.12.1989 – 3 StR 453/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4[↩]
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