Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht.
Hat wie hier nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht1. Das ist hier das Oberlandesgericht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 StR 485/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2017 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f. mwN[↩]









