Widersprechen sich der Revisionsantrag und der Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln1.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft zwar in ihrer Revisionsbegründungsschrift einen Aufhebungsantrag ohne Beschränkung formuliert hat, ihr Rechtsmittel aber nur insoweit begründet, als es einzelne Taten oder Angeklagte betrifft.
Widersprechen sich der Revisionsantrag und der Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln1.
Dies führt hier zu einer nachträglichen Beschränkung, mit welcher – der Sache nach – das zunächst unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel teilweise hinsichtlich der in der Revisionsbegründung als Angriffsziel nicht erwähnten Taten bzw. Angeklagten – zurückgenommen wurde. Das Revisionsgericht stellt in einem solchen Fall fest, dass die Revision insoweit zurückgenommen wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 2 StR 529/16









