Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung (hier: der Begründung der Revision) nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wird.
Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung genügte nicht. Vielmehr hätte es innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO einer gesonderten Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers oder einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle bedurft (§ 345 Abs. 2 StPO). Diese Frist begann mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 1 StR 6/18










