Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen – und die Monatsfrist

Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist. 

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen – und die Monatsfrist

In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO findet im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. 

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen1. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen3. Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruhen4 und insofern alle die Entscheidungen tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen5. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen6; die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht. 

Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist7. Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben8

Weiter verlangt die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist9

Diesen Vorgaben wird der Beschwerdevortrag im hier entschiedenen Fall nicht gerecht: Der Vortrag zur Fristwahrung ist in entscheidungserheblichen Punkten lückenhaft. Außerdem hat der Beschwerdeführer Lebenssachverhalt und Prozessgeschichte nicht in einer eine tragfähige verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse ermöglichenden Weise mitgeteilt.

Der Beschwerdevortrag zur Fristwahrung genügt den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer legt nur dar, wann die das fachgerichtliche Verfahren abschließende Entscheidung des Landgerichts vom 16.06.2020 seinem im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger zugestellt wurde. Vortrag dazu, ob und wann ihm selbst die Entscheidung bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt10 und Beschwerdeentscheidungen in Strafverfahren regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Betroffenen bekanntgegeben werden, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte – mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Betroffenen – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist – wie hier – nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat11. Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung12

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in der am Montag, den 27.07.2020 beim Bundesverfassungsgerichts eingegangenen Verfassungsbeschwerde nur ausgeführt und belegt, dass ihm der Beschluss des Landgerichts vom 16.06.2020 am 25.06.2020 zugestellt worden sei. Das entsprechende Anschreiben des Landgerichts datiert vom 22.06.2020. Es kann daher nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 25.06.2020 eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten hat. Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde13.

Der Beschwerdeführer hat es überdies versäumt, alle zur sachgerechten verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen notwendigen Unterlagen vorzulegen oder ihrem Inhalt nach darzustellen und sich mit der Argumentation der Beschwerdekammer in der angegriffenen Entscheidung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auseinanderzusetzen.

Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung nicht nur auf die abgeurteilte Tat, sondern auch auf die Tat, bezüglich derer das Gericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, und die Ermittlungserkenntnisse hierzu Bezug genommen. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Überprüfung der getroffenen Abwägungsentscheidung ist deshalb ohne Kenntnis dieser Umstände nicht möglich. Denn insbesondere auf die in den Ermittlungen zu Tage getretenen Fertigkeiten zum Cannabisanbau und die über den Verkauf von Aufzuchtanlagen hinausgehende Beratung stützt die Beschwerdekammer tragend die Annahme, es liege eine ein DNA-Identitätsfeststellungsverfahren rechtfertigende Anlasstat im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Die auf diese Erkenntnisse gestützte Bewertung der Taten des Beschwerdeführers als „über einen längeren Zeitraum berufsmäßig“ ausgeübte Beihilfehandlungen zieht sie zudem zur Begründung der erforderlichen Negativprognose heran.

Von der Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers ist mithin eine inhaltliche Darstellung der weiteren Tat und der Ermittlungsergebnisse hierzu umfasst. Solchen Vortrag – etwa durch die Vorlage und inhaltliche Aufbereitung der Anklageschrift – lässt der Beschwerdeführer vermissen. Die tragfähige Prüfung, ob das Landgericht bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende Anlasstat, die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von Verfassungs wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung14 vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich. Das belegt die fehlende Substanz des Beschwerdevorbringens7.

Der lückenhafte Vortrag zur Anlasstat, insbesondere zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat und den Ermittlungsergebnissen, bewirkt nicht nur Unsicherheiten über den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, die nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen15. Der Beschwerdeführer spart diese Aspekte in seiner Argumentation zur vorgenommenen Auslegung des § 81g StPO aus. Es fehlt damit auch inhaltlich an einem den Begründungsanforderungen genügenden Vortrag, denn der Beschwerdevortrag erfüllt die von § 92 BVerfGG aufgestellten Anforderungen nur bei einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen16. Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse gebieten keine andere Beurteilung der Substantiierungslast. Die verfassungsrechtliche Obliegenheit der Fachgerichte, bei Erlass einer Anordnung nach § 81g StPO alle relevanten Umstände nachvollziehbar abzuwägen und darzustellen17, führt spiegelbildlich zu der Pflicht des Beschwerdeführers, alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel zu ziehen. Geht ein Beschwerdeführer – wie hier – auf gewichtige Argumentationsgesichtspunkte nicht ein, setzt er sich im Ergebnis nicht mit der fachgerichtlichen Argumentation in einer Gesamtschau auseinander, sondern bleibt bei seiner Beschwerdebegründung fragmentarisch. Schon deswegen genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, wie es sich auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auswirkt, dass sich der Vortrag des Beschwerdeführers zu seinem Einlassungsverhalten nicht mit den im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Verfahrenstatsachen und den Ausführungen dazu in den Urteilsgründen in Einklang bringen lässt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20

  1. vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 113, 29 <44> 130, 1 <21>[]
  2. vgl. BVerfGE 28, 17 <19> 89, 155 <171> 140, 229 <232 Rn. 9>[]
  3. vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> BVerfGK 14, 402 <417> BVerfG, Beschluss vom 26.11.2020 – 2 BvR 1510/20, Rn. 14[]
  4. vgl. BVerfGE 89, 48 <60>[]
  5. vgl. BVerfGE 105, 252 <264>[]
  6. vgl. BVerfGE 130, 1 <21> 140, 229 <232 Rn. 9> BVerfG, Beschluss vom 26.11.2020 – 2 BvR 1510/20, Rn. 14[]
  7. vgl. BVerfGE 93, 266 <288> BVerfG, Beschluss vom 25.09.2020 – 2 BvR 556/18, Rn. 25[][]
  8. vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.> BVerfGK 5, 170 <171> 20, 249 <254>[]
  9. vgl. BVerfGK 14, 468 <469> BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 3; Beschluss vom 11.07.2018 – 2 BvR 1548/14, Rn. 15; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 2[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 5; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl.2017, Rn. 290[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 12 f.; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl.2017, Rn. 285[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1999 – 2 BvR 299/94, Rn. 4; Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 5; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 3; Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20, Rn. 7[]
  13. vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.> BVerfGK 5, 170 <171> 20, 249 <254 f.> BVerfG, Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 12; Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl.2017, Rn. 285[]
  14. vgl. BVerfGE 103, 21 <34> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 32; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 11[]
  15. vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.> BVerfGK 5, 170 <171> 20, 249 <254 f.>[]
  16. vgl. BVerfGE 105, 252 <264> 140, 229 <232 Rn. 9>[]
  17. vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 15; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 10[]