Die vom Gericht übersehene Revisionseinlegung – und die abgekürzten Urteilsgründe

Ist die Revision wirksam elektronisch übermittelt worden, wegen technischer Störungen aber nicht zu den Sachakten gelangt, und hat das Gericht in berechtigtem Vertrauen auf die Rechtskraft der Entscheidung die Urteilsgründe abgekürzt abgefasst, kann es diese entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzen, wenn es vom Eingang des Rechtsmittels erfährt. Sofern dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Akten nicht mehr vorliegen, beginnt die Frist zur Absetzung des ergänzten Urteils mit erneutem Eingang der Akten.

Die vom Gericht übersehene Revisionseinlegung – und die abgekürzten Urteilsgründe

So hatte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Revisionsverfahren die Beanstandung eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Urteilsgründe in zulässiger Weise entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt, sodass es keiner abschließenden Klärung bedarf, ob sich der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO auf den Fall erstreckt, in dem ein abgekürztes Urteil fristgerecht zu den Akten gebracht worden ist und später ergänzt wird1, oder ob sich dies lediglich auf die vom Revisionsgericht zu prüfende Urteilsfassung auswirkt2

Ist die Revision wirksam elektronisch übermittelt worden, wegen technischer Störungen aber nicht zu den Sachakten gelangt, und hat das Gericht in berechtigtem Vertrauen auf die Rechtskraft der Entscheidung die Urteilsgründe abgekürzt abgefasst, kann es diese entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzen, wenn es vom Eingang des Rechtsmittels erfährt. Sofern ihm zu diesem Zeitpunkt die Akten nicht mehr vorliegen, beginnt die Frist zur Absetzung des ergänzten Urteils mit erneutem Eingang der Akten. Eine solche – in besonderen Konstellationen bereits anerkannte – analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ist angesichts der vergleichbaren Sachlage und einer bestehenden; vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke geboten3.

Obschon im Grundsatz die Unabänderlichkeit des Urteils zu beachten ist4, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Ergänzung, um zu verhindern, dass ein Urteil nur deshalb aufgehoben wird, „weil die zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte“5. Konnte das Gericht von der Revisionseinlegung keine Kenntnis haben und daher die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil als gegeben erachten, liegt eine ebensolche Sachlage vor, wie sie der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO regeln wollte. Dass er im Zuge der Gesetzesänderungen zur elektronischen Aktenführung und zum elektronischen Rechtsverkehr insoweit – anders als für andere Konstellationen (s. etwa § 32a Abs. 6, § 32d Satz 3 f. StPO)6 – keine Sonderregelung getroffen hat, lässt sich sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach den Gesetzesmaterialien nicht als bewusste, eine analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ausschließende Entscheidung verstehen.

Eine entsprechende Anwendung ist überdies deshalb angezeigt, weil ansonsten die der Prozessökonomie dienende Möglichkeit der Urteilsabkürzung nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO faktisch erheblich eingeschränkt werden könnte, wenn die Gerichte erwarten müssten, abgekürzte Urteilsgründe im Falle eines ihnen infolge technischer Fehler nicht bekannten Rechtsmittels nicht mehr ergänzen zu können, und daher vorsorglich davon keinen Gebrauch machen.

Allerdings ist eine entsprechende Anwendung wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift auf eng umgrenzte Sachverhalte zu beschränken, in denen das für die Urteilsabfassung zuständige Gericht von der Rechtsmitteleinlegung Kenntnis weder hatte noch nach den konkreten Umständen hätte haben müssen.

Soweit eine Ergänzung der Urteilsgründe in der dargelegten Situation in Betracht kommt, beginnt die Absetzungsfrist nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Gericht die Akten vorliegen. Hierfür ist ebenso wie im Fall der Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist maßgeblich, dass dem Tatgericht die Zeit zur Urteilsabsetzung tatsächlich zur Verfügung stehen soll7. Befinden sich die Akten bei Kenntniserlangung noch bei Gericht, beginnt die Frist sogleich zu laufen8.

Daran gemessen hat das Landgericht die Urteilsgründe ordnungsgemäß ergänzt. Die Revision ist form- und fristgerecht gemäß § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2 StPO eingelegt worden, da der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär genügt9. Hiervon hat das Landgericht weder Kenntnis gehabt noch haben können, weil das von der Verteidigerin elektronisch übermittelte Dokument wegen einer speziellen technischen Störung der von der Justiz genutzten Infrastruktur nicht korrekt verarbeitet wurde. Nachdem es von der Revision erfahren hatte und die Akten binnen einer Woche am 7.08.2023 bei ihm eingegangen waren, hat es innerhalb der nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblichen Frist von – hier – sieben Wochen die ergänzten Urteilsgründe am 25.09.2023 zu den Akten gebracht.

Im vorliegenden Fall bestand für den Bundesgerichtshof kein Anlass, über eine Kompensation für eine etwaige Verfahrensverzögerung nach Revisionseinlegung zu befinden, weil eine entsprechende Rüge trotz hierzu bestehender Gelegenheit infolge erneuter Urteilszustellung am 22.12.2023 nicht erhoben worden ist10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23

  1. s. ablehnend LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn.190[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.10.2012 – 5 StR 512/12, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 4; KG, Beschluss vom 15.09.2022 – [3] 121 Ss 118/22 [52/22], StraFo 2022, 471[]
  3. vgl. allgemein BGH, Beschlüsse vom 08.08.2001 – 5 StR 211/01, NStZRR 2002, 257, 261 [bei Becker]; vom 12.06.2008 – 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2; vom 20.12.2011 – 2 StR 405/11, NStZRR 2012, 118; vom 24.09.2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21 Rn. 25; vom 04.10.2017 – 3 StR 397/17 3[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1990 – 2 StR 638/89[]
  5. so für den Fall der Wiedereinsetzung BT-Drs. 7/551 S. 82[]
  6. dazu BT-Drs. 18/9416 S. 47 f., 51[]
  7. vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10.09.2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349 Rn. 14[]
  8. s. BGH, Beschluss vom 25.10.2012 – 5 StR 512/12, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 4 Rn. 5[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – 3 StR 264/23 2[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2007 – 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32 Rn. 10 ff.[]

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