Entziehungsanstalt für den nicht mehr konsumierenden Dealer

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist ein Symptomcharakter der abgeurteilten Tat erforderlich.

Entziehungsanstalt für den nicht mehr konsumierenden Dealer

Eine Tat hat dann Symptomcharakter, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat1, also – zumindest mitursächlich – auf den Hang zurückgeht2.

Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen3.

Daran fehlt es, wenn es dem Täter allein darum ging, das erworbene Heroin mit Gewinn zu veräußern. Dass er für die Beschaffung des Heroins möglicherweise Kontakte zu früheren Lieferanten genutzt hat, genügt nicht. Denn dieser Umstand begründet keine besondere hangbedingte Gefährlichkeit.

Eine Betäubungsmittelabhängigkeit spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn der Dealter zum Zeitpunkt des Handeltreibens mit Heroin keine Drogen konsumierte.

Andere Delikte als solche der Beschaffungskriminalität kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn sich in ihnen die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15

  1. BGH, Urteil vom 11.09.1990 – 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75[↩]
  2. BGH, Beschluss vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75[↩]
  3. BGH, Urteil vom 18.02.1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75[↩][↩]