Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen.
Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Würdigung zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 2 StR 529/16
- stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2017 – 2 StR 132/17, StraFo 2017, 372 f. m.w.N.[↩]









