Gefährliche Körperverletzung – mit einem Auto als Werkzeug

Eine Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist.

Gefährliche Körperverletzung – mit einem Auto als Werkzeug

Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein.

Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht1.

Eine solche Fallgestaltung lag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall jedoch nicht vor: Nach den Feststellungen sind die Verletzungen der drei Insassen der beiden Kraftfahrzeuge unmittelbar auf die durch den Angeklagten in suizidaler Absicht bei einer Geschwindigkeit von rund 125 km/h herbeigeführten Frontalkollisionen mit diesen Fahrzeugen zurückzuführen; eine unmittelbare Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf die Körper der Insassen ist damit hinreichend belegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 StR 194/20

  1. BGH, Beschlüsse vom 14.01.2014 – 4 StR 453/13, VD 2014, 137; vom 25.04.2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698; vom 12.02.2015 – 4 StR 551/14; vom 16.07.2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; vom 03.02.2016 – 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; und vom 21.11.2017 – 4 StR 488/17[]

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