Gesetzlich vertypte Minderungsgründe – und der „minder schwere Fall“

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist bei der Strafrahmenwahl zwar zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen.

Gesetzlich vertypte Minderungsgründe – und der „minder schwere Fall“

Vermögen bereits diese die Annahme eines minderschweren Falles zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung.

Scheidet nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände jedoch ein minder schwerer Fall aus, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen.

Erst wenn der

Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 535/14

  1. st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 3 StR 138/14[]
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