Hang zur Cannabisabhängigkeit – und der symptomatische Zusammenhang mit der Tat

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem rechtsfehlerfrei festgestellten Hang (psychische Cannabisabhängigkeit, beginnende Kokainabhängigkeit) und dem „angeklagten Drogengeschäft“ ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist1.

Hang zur Cannabisabhängigkeit – und der symptomatische Zusammenhang mit der Tat

Dabei kann es zwar auch ausreichend sein, dass sich der Täter nur wegen seines übermäßigen Konsums berauschender Substanzen in dem „sozialen Milieu“ aufgehalten hat, in dem es zu der Tat kam2.

Hierzu bedarf es aber konkreter Feststellungen und einer am Fall orientierten Bewertung3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15

  1. BGH, Beschluss vom 06.11.2013 – 5 StR 432/13, Rn. 4; Beschluss vom 30.07.2013 – 2 StR 174/13, NStZ-RR 2013, 340; Beschluss vom 25.05.2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309; Beschluss vom 19.05.2009 – 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 StR 531/13, NStZ 2014, 107; zum sog. indirekten symptomatischen Zusammenhang Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 40; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 64 Rn. 27[]
  3. vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 64 Rn. 13[]