Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.
§ 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.
Nebentäterschaft kann vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben kritischen Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Einer vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf es nicht; der Entschluss ein Rennen zu fahren kann auch spontan und konkludent gefasst werden. Auf die Startmodalitäten kommt es nicht an.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Begriff des Kraftfahrzeugrennens im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB anhand der bereits eingeführten Tatbestandsmerkmale zu § 29 Abs. 1 StVO („Rennen mit Kraftfahrzeugen“) in der bis zum 12.10.2017 geltenden Fassung zu bestimmen sein1. Danach waren als Rennen mit Kraftfahrzeugen Wettbewerbe oder Wettbewerbsteile sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten (z. B. Rekordversuche) mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen anzusehen.
Die obige Definition lehnt sich hieran an. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass § 315d StGB in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt2. Die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt darin, dass es zwischen den konkurrierenden Kraftfahrzeugführern zu einem Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt3. Denn gerade diese Verknüpfung trägt die Gefahr in sich, dass dabei die Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht gelassen, der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen und die Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Konkurrenten gerichtet wird4. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die an dem Rennen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer gleichzeitig auf demselben Streckenabschnitt miteinander „um die Wette fahren“, um auf diese Weise zu ermitteln, wer der Schnellere ist. Eine die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdende Verbindung zwischen Geschwindigkeit und Wettbewerb kann auch gegeben sein, wenn die konkurrierenden Kraftfahrer nacheinander einen bestimmten Streckenabschnitt befahren und es darum geht, wer dafür die kürzeste Zeit benötigt (Zeitfahren) oder wer auf diesem Abschnitt die höchste absolute Geschwindigkeit erreicht. Gleiches gilt, wenn Beschleunigungspotentiale miteinander verglichen werden5.
Dass es einer vorherigen Absprache nicht bedarf und es auf die Art des Starts nicht ankommt, ergibt sich aus dem dargestellten Schutzzweck und entspricht dem Willen des Gesetzgebers6. Der Umstand, dass bei einem Wettbewerb um gefahrene Geschwindigkeiten die beteiligten Kraftfahrzeugführer in der Regel auch ihre Fahrgeschicklichkeit in die Konkurrenz einbringen, liegt in der Natur der Sache und stellt die Annahme eines Kraftfahrzeugrennens nicht in Frage.
Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Kraftfahrzeugführer sein. Deshalb handelt es sich um ein sog. eigenhändiges Delikt.
Ein eigenhändiges Delikt liegt vor, wenn der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann. Dabei kommt es darauf an, dass die Täterschaft an eine bestimmte Ausführungshandlung gebunden ist, sodass das maßgebliche Unrecht in einem eigenen verwerflichen Tun liegt und nicht in erster Linie aus der Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts hergeleitet wird. Ob dies der Fall ist, ist mit Rücksicht auf die Fassung des gesetzlichen Tatbestands sowie mit Blick auf den Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Entstehungsgeschichte zu entscheiden7.
Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt diese Voraussetzungen. Denn er beschreibt lediglich eine bestimmte Handlungsweise (Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer) und stellt keinen Bezug zu einem Gefährdungs- oder Verletzungserfolg her. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dem Begriff der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB die „Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen“ als täterschaftliches Handeln erfasst werden8, ohne dass insoweit ein weitergehender Erfolg eingetreten sein muss.
Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht9. Eine mittäterschaftliche Zurechnung des Rennverhaltens der anderen Rennteilnehmer und sich allein daraus ergebender konkreter Gefahren scheidet aus. Allerdings kann eine Nebentäterschaft vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus Folgendem:
Da der Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB an den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB anknüpft, macht er sich dessen Charakter als eigenhändiges Delikt zu eigen. Dies hat zur Folge, dass eine eingetretene konkrete Gefährdung von Rechtsgütern im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB einem Rennteilnehmer nur dann zugerechnet werden kann, wenn sein eigenes Fahrverhalten darin seinen Niederschlag gefunden hat. Die von jeder Rennteilnahme ausgehende abstrakte Gefahr muss sich in Bezug auf die eingetretene Gefährdung eines geschützten Rechtsguts jedenfalls im Sinne eines mitursächlichen Beitrags zu einer konkreten Gefährdung verdichtet haben. Die bloße Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, in dessen Verlauf es zu konkreten Gefährdungen im Sinne des Abs. 2 kommt, reicht nach diesem Deliktsverständnis zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nicht aus. Dafür spricht auch die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzesfassung. Wäre ein weitergehendes Zurechnungsmodell gewollt gewesen, hätte eine dies zum Ausdruck bringende Formulierung – ähnlich der Fassung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB („durch die Schlägerei“) – nahegelegen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber in § 315d Abs. 2 StGB eine Ergänzung von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen und sich an dessen Ausgestaltung orientiert10. Für die Tatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 1 und 2a)) bis f)) StGB ist aber anerkannt, dass deren Täter nur sein kann, wer durch sein eigenes Fahrverhalten eines der genannten Rechtsgüter gefährdet hat11.
Der Umstand, dass die Tathandlung des § 315d Abs. 2 StGB nur eigenhändig begangen werden kann, schließt zwar eine mittäterschaftliche Zurechnung anderer Tatbeiträge aus, steht aber der Annahme einer Mehr- oder Nebentäterschaft in Bezug auf den Gefährdungserfolg nicht entgegen12. Denn der Ausschluss einer mittäterschaftlichen Zurechnung von Teilnahmehandlungen anderer Rennteilnehmer im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB bewirkt nur, dass die Tathandlung eines jeden Rennteilnehmers für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 315d Abs. 2 StGB zu würdigen ist13. Ergibt sich dabei, dass mehrere Rennteilnehmer in der kritischen Verkehrssituation einen Verursachungsbeitrag zu ein und derselben konkreten Gefährdung von Individualrechtsgütern im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB erbracht haben und ist in Bezug auf jeden dieser Verursachungsbeiträge auch der erforderliche innere Zusammenhang gegeben, so hat jeder Rennteilnehmer für sich den objektiven Tatbestand verwirklicht. Denn um eine Verschleifung des Qualifikationstatbestands des § 315d Abs. 2 StGB mit dem die bloße abstrakte Gefährdung einer Rennteilnahme regelnden Grunddelikt des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB auszuschließen14, ist es erforderlich, dass sich die Rennteilnehmer bei Eintritt der Gefährdung in derselben Rennsituation befunden haben und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden hat.
Darüber hinaus ist ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit der Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB typischerweise verbundenen Risiken erforderlich15.
Wie bereits dargelegt ergibt sich die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aus ihrem auf einen Geschwindigkeitsvorteil bezogenen Wettbewerbscharakter und der sich daraus ergebenden Bereitschaft der teilnehmenden Kraftfahrzeugführer – zumal in einer sich zuspitzenden Rennsituation – immer höhere Risiken in Kauf zu nehmen. Das Verbot der Teilnahme an unerlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB hat daher nicht nur den Zweck, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die unmittelbaren Auswirkungen des eigenen Fahrverhaltens zu verhindern, sondern bezieht auch ein Rennverhalten ein, das einen Konkurrenten zu einem Dritte gefährdenden Verhalten veranlasst16. Dies hat aber zur Folge, dass ein die Gefährdung unmittelbar verursachendes Fahrverhalten eines Rennteilnehmers den Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Rennteilnahme eines anderen Fahrzeugführers und dem Gefährdungserfolg nicht entfallen lässt, wenn das Fahrverhalten des anderen in der konkreten Gefährdungssituation in einem renntypischen Zusammenhang mit der die Gefährdung unmittelbar herbeiführenden Tathandlung steht.
Dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Tathandlung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und dem Gefahrenerfolg nach § 315d Abs. 2 StGB steht der Umstand nicht entgegen, dass der Teilnehmer alkoholbedingt fahruntüchtig war und deshalb bei dem Versuch, auf seine Fahrspur zurückzulenken, die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Denn auch dieses fehlgeschlagene Fahrmanöver und der sich anschließende Kontrollverlust waren Bestandteile der Rennteilnahme17.
Für die an den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB und den hierbei erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Tathandlung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und dem Taterfolg nach § 315d Abs. 5 StGB gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Der mögliche Eintritt einer tödlichen Folge muss für den Fahrer vorhersehbar gewesen sein.
Der Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2b 1. Alt. StGB knüpft an ein konkretes fehlerhaftes Fahrverhalten an und unterscheidet sich dadurch von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB18. Für das Verhältnis zwischen Verstößen gegen § 315c StGB und § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dies bereits anerkannt19.
Mehrere Verstöße gegen § 315c Abs. 1 StGB, durch die dasselbe Objekt oder dieselben Personen gefährdet werden, sind nur als eine Tat zu werten20.
Hinsichtlich der Todesfolge gilt: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Weiterhin ist erforderlich, dass gerade diese Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dabei nicht vorhersehbar zu sein21.
Bereits die Rennteilnahme des Angeklagten P. verstieß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und war damit objektiv pflichtwidrig. Durch diese Pflichtverletzung sind auch der Tod bzw. die Verletzungen der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs verursacht worden, denn bereits die Durchführung des Rennens war für den Todeseintritt kausal22. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Rennteilnahme als der pflichtwidrigen Tathandlung und dem tatbestandlichen Erfolg wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die tödliche Kollision unmittelbar durch das Überholmanöver eines Rennteilnehmers herbeigeführt worden ist, solange der Unfall und seine Folgen sowohl objektiv, als auch für den Rennteilnehmer vorhersehbar und vermeidbar waren.
Da § 222 StGB und § 229 StGB nur an die jeweiligen Taterfolge anknüpfen, stehen diese Delikte zu der Verurteilung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4 StGB in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20
- vgl. BT-Drs. 18/10145 S. 9 und 18/12964 S. 5[↩]
- vgl. dazu Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 4; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 10; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 4; Kusche, NZV 2017, 414, 415; Jansen, NZV 2017, 214, 216; Eisele, KripoZ 2018, 32, 34; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 15; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2019 – 2 Rb 9/19 – 3 Ss-Owi 91/18 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs.18/12964 S. 5[↩]
- vgl. dazu KG, Beschluss vom 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117118/17 – 122 Ss 64/17[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12964 S. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 5 StR 37/20, NJW 2020, 2201 Rn. 9; Urteil vom 25.06.1954 – 2 StR 298/53, BGHSt 6, 226, 227; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Abschn. 21 Rn.19 und 21; Auerbach, Die eigenhändigen Delikte, 1978, S. 26 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12964 S. 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 315d StGB Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. Zieschang, GA 2021, 313, 315 f., 326; Kulhanek in BeckOK StGB, 50. Ed., § 315d Rn. 51; Weigend in Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 569, 579[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/10145 S. 8 f.; BT-Drs. 18/12964 S. 7; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 18; Pegel in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 29; weitere Einzelheiten zur Gesetzgebungsgeschichte bei Jansen, NZV 2017, 214, 218 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.08.2007 – 4 StR 339/07 Rn. 2; Beschluss vom 02.05.1995 – 4 StR 187/95, NZV 1995, 364; Urteil vom 27.07.1962 – 215/62, BGHSt 18, 6, 8 f.; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315c Rn. 1 und 31; krit. dazu Auerbach, Die eigenhändigen Delikte, 1978, S. 112 ff.[↩]
- so aber wohl Zieschang, GA 2021, 313, 326[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.01.1953 – 4 StR 417/52, BGHSt 4, 20, 21; Joecks/Scheinfeld in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 302 f.; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 104; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 53 mwN[↩]
- vgl. dazu Zieschang, GA 2021, 313, 326[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2018 – 4 StR 469/17, NStZ 2019, 215, 216; Beschluss vom 21.11.2006 – 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222 mwN[↩]
- vgl. Jansen, NZV 2017, 214, 219; Weigend in FS-Fischer, 2018, S. 569, 579 f.; Preuß, NZV 2017, 105, 108; Kulhanek in BeckOK StGB, 50. Ed., § 315d Rn. 51; ebenso zu § 29 Abs. 1 StVO a.F. bereits Puppe, JR 2012, 163, 166; Rengier, StV 2013, 30, 32; ders. Strafrecht AT, 11. Aufl., § 52 Rn. 69 ff.; Mitsch, JuS 2013, 20, 23; Schneider, ZJS 2013, 362, 371; allgemein hierzu auch Roxin/Greco, Strafrecht AT, Bd. I, 5. Aufl., § 11 Rn. 144c[↩]
- vgl. hierzu BT-Drs. 18/10145 S. 9; BT-Drs. 18/12964 S. 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn.20[↩]
- vgl. König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 49; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2021 – 4 StR 79/20 Rn. 30; Beschluss vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 21[↩]
- vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.04.1987 – RReg. 2 St 121/87, BayObLGSt 1987, 37; Pegel in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 122; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 48; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 31[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 14; Urteil vom 26.05.2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn.19[↩]










