Minder schwerer Fall – und der gleichzeitig gegebene gesetzlich vertypte Milderungsgrund

Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen.

Minder schwerer Fall – und der gleichzeitig gegebene gesetzlich vertypte Milderungsgrund

Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen.

Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen1.

Angesichts der Höhe der Strafe, die sich nahe der Obergrenze des für einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorgesehenen Strafrahmens bewegt, konnte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 590/16

  1. st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 09.08.2016 – 1 StR 331/16 mwN[]