Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt – in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten – die Rechtskraft unmittelbar herbei1.
Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 20092 eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist, beseitigt die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 376/09










