Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt.

Eine jetzt vom Oberlandesgericht Hamm freigesprochener Angeklagte betreute den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Bewohners des Kreises Olpe. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte eine Verfügungsrahmen von 5.000 € je Monat. Nach dem Tode ihres Arbeitgebers und in der Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte die Angeklagte mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 €.
Das Amts- und – in der Berufungsinstanz – das Landgericht Siegen verurteilten die Angeklagte aufgrund dieses Geschehens wegen Untreue zu einer Geldstrafe 600 €, weil sie, so die Begründung der Siegener Richter, die Kreditkarte zum Nachteil der Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten sprach das Oberlandesgericht Hamm die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen frei:
Die Tatbestände einer Untreue seien nicht erfüllt, entschied das OLG Hamm, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben eine für eine Untreuestrafbarkeit aber erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe.
Eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht treffe einen Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht.
Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung mit einem schon im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden.
Die Angeklagte sei auch nicht wegen Betruges oder wegen einer Unterschlagung zu bestrafen. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden. Die Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unterschlagen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12. März 2015 – 1 RVs 15/15