Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.
Zwar trifft es zu, dass Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen mitbestrafte Vortat einer nachfolgenden (vollendeten) Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sein können1, wenn nicht im Einzelfall das Schwergewicht des Unrechts auf der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen liegt2. Eine mitbestrafte Vortat kann – wie die rechtlich vergleichbare mitbestrafte Nachtat – nicht gesondert geahndet werden, solange die Verfolgung der Haupttat möglich ist3.
Im hier entschiedenen Fall hat das Landgericht das Verfahren aber gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die verspätet abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen der T. GmbH für die Monate April bis September 2014 beschränkt und insbesondere die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014 vom 22.06.2016 von der Strafverfolgung ausgenommen. Die Konsumtion einer mitbestraften Vortat entfällt, wenn die Haupttat aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr verfolgbar ist4. Denn dass ein Verhalten sich als mitbestrafte Vortat darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Vortat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt wird oder noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der mitbestraften Vortat bedeutet nicht etwa, dass der Täter wegen der Vortat selbst dann straffrei bleibt, wenn er wegen der Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nicht erweislich ist oder weil ihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die Vortat wird nur dann mitbestraft, wenn sie durch die Strafe für die Haupttat schon ausreichend gesühnt wird5. Dies gilt auch dann, wenn die Haupttat – wie hier – gemäß § 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden wurde und eine Wiedereinbeziehung nach Lage der Sache nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Fall fällt die Haupttat als ausschließliche Bewertungsgrundlage weg6.
Dem steht nicht entgegen, dass die Einstellung einer Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, die ein „Wiederaufleben“ der Strafbarkeit wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nach sich zieht, dazu führen kann, dass der Angeklagte nunmehr statt wegen einer Tat wegen mehrerer in Realkonkurrenz stehender Taten verurteilt werden kann. Denn in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortat einer nachfolgend abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung angesehen hat, liegt der Schwerpunkt des Unrechts auf der Jahreserklärung. Der Unrechtsgehalt der unrichtigen Voranmeldungen wird hier durch die unrichtige Jahreserklärung vollständig erfasst. Durch die unrichtige Jahreserklärung wird jedoch darüber hinaus weiteres Unrecht verwirklicht, weil aus einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“ eine Steuerhinterziehung „auf Dauer“ wird7. Die Aburteilung mehrerer in Realkonkurrenz stehender unrichtiger Voranmeldungen statt einer unrichtigen Jahreserklärung wird daher in dieser Fallkonstellation regelmäßig nicht zu einer höheren Strafe führen. Zudem lässt eine abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig unberührt8.
Soweit das Landgericht die Beschränkung der Strafverfolgung auf die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis September 2014 auf die Vorschrift des § 154a Abs. 2 StPO gestützt hat, sieht sich der Bundesgerichtshof zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst: aa)) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden bei der Umsatzsteuerhinterziehung gemäß § 370 AO die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO9.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht fest.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.
Im Einzelnen:
Hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche10. Bei mehreren sachlich-rechtlich selbständigen Taten im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB – wie im Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung – ist grundsätzlich auch von mehreren prozessualen Taten im Sinne von § 264 StPO auszugehen. Nur ausnahmsweise kann auch in Fällen der Tatmehrheit eine einheitliche prozessuale Tat vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde11.
Zwischen den unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und der unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits, die häufig durch lange Zeiträume voneinander getrennt sind, besteht keine aus dem materiellen Steuerrecht folgende derart enge Verzahnung, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass diese Steuererklärungen hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Bedeutung innerlich so miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Taten nur in der Zusammenschau richtig gewürdigt werden kann und eine getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.
Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung. Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden. Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlich-rechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen. Auch wird die Fälligkeit rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit eines sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrages zugunsten des Finanzamts nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG). Schließlich ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ergebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamts (§ 168 Satz 2 AO) als Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die Jahreserklärung vorzutragen12. Es handelt sich also steuerrechtlich um selbständige Festsetzungsverfahren13. Selbst für den Fall der Bindungswirkung eines Grundlagen- für einen Folgebescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO – eine engere rechtliche Verzahnung ist kaum denkbar – die in ihren Wirkungen über die Verzahnung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung deutlich hinausgeht, hat der Bundesgerichtshof zuletzt verschiedene prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO angenommen14.
Für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat spricht nicht, dass bei Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen Angaben in einer nachfolgenden Umsatzsteuerjahreserklärung eine strafbefreiende (Teil-)Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO sein können, wenn der Hinterziehungsumfang einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hinter dem unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zurückbleibt15. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht im Falle der Aburteilung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen auch Feststellungen zu Zeitpunkt und Inhalt einer abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung treffen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung einer möglichen strafbefreienden Selbstanzeige zu ermöglichen16. Durch diese revisionsrechtlichen Darstellungsanforderungen ist es ausgeschlossen, dass der Unrechtsgehalt von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen unter Außerachtlassung einer durch die nachfolgende Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommenen (teil-)strafbefreienden Selbstanzeige in einer den Angeklagten beschwerenden Weise falsch ermittelt wird.
Die Annahme mehrerer prozessualer Taten birgt auch nicht die Gefahr der mehrfachen Aburteilung des identischen Tatunrechts, indem der Täter sowohl wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen als auch wegen Abgabe einer die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich wiederholenden unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung verurteilt wird. Denn Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen sind – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer nachfolgenden (vollendeten) Steuerhinterziehung durch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung17. Eine kumulative Aburteilung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung ist daher in Fällen identischen Tatunrechts nicht mehr möglich. Eine Verurteilung des Täters wegen der Umsatzsteuervoranmeldungen kommt vielmehr regelmäßig in dieser Fallkonstellation nur dann in Betracht, wenn der Aburteilung der Umsatzsteuerjahreserklärung ein rechtliches Hindernis (z.B. Verjährung, Suspendierung der Strafbewehrung der Steuererklärungspflicht gemäß § 393 AO, Einstellung des Verfahrens betreffend die unrichtige Jahreserklärung aus Opportunitätsgründen) entgegensteht.
Schließlich steht der Annahme mehrerer prozessualer Taten nicht der Umstand entgegen, dass eine Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 AO) erst mit der Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung bzw. dem Verstreichenlassen der Abgabefrist für die Jahreserklärung beendet ist, weil erst dann aus einer Steuerverkürzung auf Zeit eine solche auf Dauer wird und der Täter erst zu diesem Zeitpunkt die Vorteile der Tat endgültig gesichert hat18.
Soweit die geänderte Rechtsprechung dazu führt, dass das Tatgericht dann, wenn eine Verurteilung wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung bezüglich der allein in der Anklage genannten Umsatzsteuerjahreserklärung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, nicht mehr – wie bisher – nach einem bloßen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO auf die falschen oder unterlassenen Voranmeldungen desselben Steuerjahres zurückgreifen kann, sondern die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen fortan Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erheben oder ein neues Verfahren einleiten muss, lässt sich dem vorbeugen, indem die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren sorgfältig prüft, ob der gesonderten Ahndung einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung rechtliche Hindernisse entgegenstehen oder der Schwerpunkt des Unrechts ausnahmsweise auf den Umsatzsteuervoranmeldungen liegt, sodass eine Anklage der Umsatzsteuervoranmeldungen – gegebenenfalls nach vorheriger Einstellung des Verfahrens betreffend die unrichtige Jahreserklärung gemäß § 154 Abs. 1 StPO – angezeigt ist.
Nach den vorgenannten Grundsätzen bilden auch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen eines Besteuerungszeitraums untereinander selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO. Der Bundesgerichtshof hat dies in der Vergangenheit bereits für den Fall bejaht, dass der Täter noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vor Tatvollendung suspendiert worden ist oder nur einzelne Voranmeldungen angeklagt worden waren19. Auch außerhalb dieser Fallgruppen ist indes von selbständigen prozessualen Taten auszugehen, weil die monatlich oder vierteljährlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen eines Besteuerungszeitraums im Verhältnis der Realkonkurrenz (§ 53 StGB) stehen und zwischen ihnen keine steuerrechtliche Verzahnung besteht, welche die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat rechtfertigen könnte. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es sich bei den Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) bezüglich der jeweils betroffenen Monate um selbständige prozessuale Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) handelt, sodass die jeweiligen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben sind20.
Da somit im hier entschiedenen Fall die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis September 2014 und die nachfolgende unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014 nicht Bestandteil einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind, ging die Beschränkung der Strafverfolgung durch das Landgericht auf die Voranmeldungen gemäß § 154a Abs. 2 StPO ins Leere. Dies steht der Ahndung der Voranmeldungen anstelle der Jahreserklärung gleichwohl nicht entgegen, weil die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO in eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO umgedeutet werden kann. Falls irrig § 154a StPO statt § 154 StPO oder umgekehrt § 154 StPO statt § 154a StPO angewendet wird, sind die Verfahrenshandlungen nach dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen umzudeuten21. Mit ihrer Zustimmung zu einer Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft hier den eindeutigen Willen kundgetan, die unrichtige Jahreserklärung gemäß § 154 Abs. 1 StPO nicht verfolgen zu wollen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 387/25
- BGH, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16 Rn. 50 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25; Beschlüsse vom 15.12.2021 – 1 StR 362/21 Rn. 6; vom 06.10.2021 – 1 StR 297/21 unter 2. a]; vom 25.07.2019 – 1 StR 556/18 Rn. 5; und vom 25.10.2018 1 StR 7/18 Rn. 8, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 – 1 StR 297/21 unter 2.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.02.2014 – 3 StR 178/13 Rn. 11; vom 27.08.2008 – 2 StR 329/08 Rn. 4; und vom 18.07.2007 – 2 StR 69/07 Rn. 17; Beschlüsse vom 22.05.2018 – 4 StR 598/17 Rn. 7; vom 10.02.2015 – 1 StR 405/14 Rn. 29, BGHSt 60, 188; vom 22.03.2011 – 5 StR 46/11 Rn. 2; vom 13.11.2008 – 5 StR 344/08 Rn. 2; und vom 20.09.2000 – 3 StR 19/00 Rn. 4 [jeweils zur mitbestraften Nachtat][↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.02.2015 – 1 StR 405/14 Rn. 31, BGHSt 60, 188; vom 13.11.2008 – 5 StR 344/08 Rn. 2; vom 26.05.1993 – 5 StR 190/93 Rn. 8, BGHSt 39, 233; und vom 27.10.1992 – 5 StR 517/92 Rn. 6, BGHSt 38, 366 [jeweils zur mitbestraften Nachtat][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1955 – 5 StR 468/54, in WKRS 1955, 11860 Rn. 13 [zur mitbestraften Nachtat][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.07.1970 – 3 StR 237/69 Rn. 43, BGHSt 23, 304; Beschluss vom 16.05.2017 – 3 StR 445/16 Rn. 9; TKStGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 52 ff. Rn. 136; MünchKomm-StGB/El-Ghazi, 5. Aufl., Vorbemerkung zu § 52 Rn. 172; LKStGB/Scholze, 14. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 52 ff. Rn. 189[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16 Rn. 52 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25 Rn. 32 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen] mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 08.03.2022 – 1 StR 360/21 Rn. 17; und vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08 Rn. 31, BGHSt 53, 221; Beschlüsse vom 05.03.2025 – 1 StR 501/24 Rn. 4; vom 06.06.2019 – 1 StR 75/19 Rn. 10; vom 25.10.2018 – 1 StR 7/18 Rn. 10; vom 09.12.2015 – 1 StR 256/15 Rn. 27; vom 04.09.2013 – 1 StR 374/13 Rn.19; vom 12.06.2013 1 StR 6/13 Rn. 23; und vom 24.11.2004 – 5 StR 206/04 Rn. 8 ff., BGHSt 49, 359[↩]
- BGH, Urteil vom 30.04.2024 – 1 StR 426/23 Rn. 21; Beschluss vom 05.03.2025 – 1 StR 501/24 Rn. 3[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14.11.2024 – 3 StR 189/24 Rn. 46; und vom 07.09.2016 – 1 StR 422/15 Rn. 14; Beschlüsse vom 27.05.2025 – 3 StR 594/24 Rn. 14; vom 11.09.2024 – 4 StR 147/24 Rn. 12; vom 19.11.2020 – 2 StR 358/20 Rn. 9; und vom 20.12.2017 1 StR 464/17 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16 Rn. 54; und vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08 Rn. 26, BGHSt 53, 221[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.2025 – 1 StR 132/25 Rn. 5; und vom 19.04.2023 – 1 StR 14/23 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2025 – 1 StR 445/24 Rn. 46 ff.; Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25 Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16 Rn. 57; Beschluss vom 15.12.2021 1 StR 362/21 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – 1 StR 362/21 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16 Rn. 50 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25; Beschlüsse vom 15.12.2021 – 1 StR 362/21 Rn. 6; vom 06.10.2021 – 1 StR 297/21 unter 2. a]; vom 25.07.2019 – 1 StR 556/18 Rn. 5; und vom 25.10.2018 – 1 StR 7/18 Rn. 8, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27; zum Verhältnis von unterlassener und verspätet abgegebener Umsatzsteuervoranmeldung als tatmehrheitlich vgl. Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 370 Rn. 246[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08 Rn. 31, BGHSt 53, 221; und vom 10.12.1991 – 5 StR 536/91 Rn. 28 f., BGHSt 38, 165; Beschluss vom 26.10.2017 – 1 StR 279/17 Rn. 9; BFH, Beschluss vom 28.02.2023 – VII R 29/18 Rn.207 f.; vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25 Rn. 22 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022 – 1 StR 360/21 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.01.2025 – 1 StR 456/24 Rn. 3; und vom 18.09.2024 – 1 StR 329/24 Rn. 2; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2014 – 4 StR 69/14 Rn. 16, BGHR StPO § 154 Abs 2 Verfahrenshindernis 1; Beschlüsse vom 09.01.2025 – 3 StR 340/24 Rn. 18; vom 14.06.2023 – 1 StR 327/22 Rn. 17, BGHSt 67, 317; vom 22.08.2017 – 3 StR 255/17; jeweils mwN[↩]
Bildnachweis:
- Steuererklärung: Nataliya Vaitkevich










