Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Erheblichkeit der drohenden Taten

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Erheblichkeit der drohenden Taten

Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.

Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen1.

Anforderungen. Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird2.

Die pauschale Angabe, der Angeklagte habe in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen im Internet Waren bestellt und Telefonverträge geschlossen, ohne seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist insoweit nicht ausreichend.

Allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefährlichkeitsprognose – auch unter Berücksichtigung der symptomprovokativen Wirkung von konsumierten Betäubungsmitteln – nicht begründet werden3; erst recht können darin keine besonderen Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB gesehen werden, welche die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.10.2013 – 3 StR 349/13 5; vom 29.04.2014 – 3 StR 171/14 5; vom 16.09.2014 – 3 StR 372/14 4; vom 21.12 2016 – 1 StR 594/16 10 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 22.12 2016 – 4 StR 359/16, aaO Rn. 14[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2011 – 4 StR 267/11 15; Beschluss vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307[]
  4. vgl. BeckOK StGB/Ziegler, § 63 Rn. 10[]