Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht gezogen, ist hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, dass die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, in der Zukunft zu „erwarten“ sein muss.
Hiermit ist eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“1 angesprochen, die sich nicht ohne weiteres daraus ableiten lässt, dass der Angeklagte die Begehung entsprechender Taten angedroht hat2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2016 – 4 StR 400/16










