Unterbringung in der Psychiatrie – wegen Vermögensdelikten

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des § 63 StGB für die Beurteilung der Erheblichkeit von zu erwartenden „Vermögensdelikten im weitesten Sinne“ nicht allein eine bestimmte Schadenshöhe als „Richtschnur“ benannt.

Unterbringung in der Psychiatrie – wegen Vermögensdelikten

Vielmehr kann im Einzelfall maßgeblich sein, „ob bei einer drohenden Vielzahl von weniger schweren Taten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaftlichen Schaden begründen würden, auf den drohenden Gesamtschaden abzustellen ist, wobei auch hier genereller Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens sein wird.

So kann schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstörenden Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass sie alle als erheblich empfunden werden“1.

Danach bildet hier die einen Verbrechenstatbestand verwirklichende Anlasstat (hier: versuchte Brandstiftung an einem PKW) gleichsam als Evidenzfall die Grundlage für die nach § 63 Satz 2 StGB erforderliche Erwartung, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB begehen wird. Die (versuchte) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB war auf einen erheblichen Schaden angelegt. Sie sollte nach dem Plan eines „Rachefeldzugs“ gegen den Verkehrslärm und damit nach einer andauernden Motivlage des Beschuldigten erst der Beginn einer Tatserie sein, von der er eingestandenermaßen nur durch seine Festnahme abgehalten wurde. Aufgrund dieser schon gewichtigen Umstände kam es auch nicht mehr auf die vom Landgericht noch ergänzend zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose herangezogene Gewaltbereitschaft an, die der Beschuldigte in der Vergangenheit auch gegenüber Personen mehrfach gezeigt hatte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 5 StR 609/16

  1. BT-Drs. 18/7244, S. 21[]