Die Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung der berufsrichterlichen Mitglieder des Gerichts gerügt wird, ist bereits unzulässig, wenn sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
Danach ist der Beschwerdeführer zu einer so genauen Angabe der rügebegründenden Tatsachen verpflichtet, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden1. Wird beanstandet, das Tatgericht habe einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, den vollständigen Inhalt des Beweisantrags einschließlich der Antragsbegründung sowie den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss vorzutragen2. Darüber hinaus müssen die im Beweisantrag oder in dem ablehnenden Beschluss in Bezug genommenen Unterlagen oder Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden3. Schließlich sind auch alle Umstände, die für die Prüfung erforderlich sind, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und verbeschieden hat, mitzuteilen4.
Hieran fehlte es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Revision gibt den Inhalt des gegen den Mittäter ergangenen Urteils, auf das in der Begründung des Beweisantrags und in dem den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschluss Bezug genommen wird, nicht wieder. Ohne Kenntnis dieses Urteils kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Tatgericht rechtlichen Bedenken begegnet.
Auf der Grundlage des Revisionsvorbringens ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag dahin ausgelegt, dass mit ihm keine Sachaufklärung erstrebt, sondern Gegenbeweis gegen die Urteilsfeststellungen geführt werden soll. Die Annahme der Strafkammer, dass mit einem Beweisantrag dieses Inhalts letztlich keine Sachaufklärung erstrebt, sondern prozessfremde Ziele verfolgt würden und einer solchen Beweiserhebung auch das Beratungsgeheimnis entgegenstünde, begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken. Im Übrigen könnte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen auch ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Rechtsfehler ausgeschlossen werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2019 – 4 StR 38/19
- BGH, Urteile vom 14.10.1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 214; und vom 17.07.2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.08.2018 – 1 StR 489/17; und vom 12.07.2018 – 3 StR 144/18, StraFo 2018, 522, 523; Urteil vom 23.09.2015 – 2 StR 485/14 15; LRStPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; Herb, NStZ-RR 2019, 132[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606; Beschlüsse vom 25.05.2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272; und vom 07.01.2008 – 5 StR 390/07 3 f.; Urteile vom 18.08.2004 – 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424; vom 25.11.2003 – 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; und vom 25.11.2004 – 5 StR 401/04 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.04.2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 279 mwN[↩]










