Das Verschweigen von Vermögensbestandteilen im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 156 StGB und deren späteres nochmaliges Verheimlichen bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses beim Insolvenzantrag im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beziehen sich auf dasselbe geschützte Rechtsgut, nämlich an der vollständigen Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens im Interesse der Gläubiger.
Die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen dienen der Verschleierung der wahren Vermögenslage und dem Verheimlichen von Vermögensbestandteilen. Insoweit stehen daher diese Gesetzesverletzungen in Tateinheit – und nicht in Tatmehrheit – zueinander1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 StR 602/16
- BGH, Beschluss vom 20.08.1982 – 3 StR 282/82; Urteil vom 20.12 1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145; Urteil vom 07.06.1983 – 4 StR 140/83, EzSt StGB § 283 Nr. 1[↩]










