Vermögensversicherung, Insolvenzantrag – und die verschwiegenen Vermögenswerte

Das Verschweigen von Vermögensbestandteilen im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 156 StGB und deren späteres nochmaliges Verheimlichen bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses beim Insolvenzantrag im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beziehen sich auf dasselbe geschützte Rechtsgut, nämlich an der vollständigen Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens im Interesse der Gläubiger.

Vermögensversicherung, Insolvenzantrag – und die verschwiegenen Vermögenswerte

Die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen dienen der Verschleierung der wahren Vermögenslage und dem Verheimlichen von Vermögensbestandteilen. Insoweit stehen daher diese Gesetzesverletzungen in Tateinheit – und nicht in Tatmehrheit – zueinander1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 StR 602/16

  1. BGH, Beschluss vom 20.08.1982 – 3 StR 282/82; Urteil vom 20.12 1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145; Urteil vom 07.06.1983 – 4 StR 140/83, EzSt StGB § 283 Nr. 1[]