Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung – und die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden1.

Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung – und die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden

Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen2.

Demzufolge musste der Vorsitzende im hier entschiedenen Fall im Rahmen seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu den Erörterungen unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 23.06.2016 machen, denn entsprechend der Protokollierung diente das stattgefundene Gespräch der Verfahrensverständigung. Solche Angaben sind nicht erfolgt. Insbesondere genügte es für die Mitteilungspflicht über den Inhalt der Erörterungen vom 23.06.2016 nicht, dass der Vorsitzende darauf hinwies, dass „nochmals ausgehend von dem Vorgespräch vom 18.05.2016“, dessen Inhalt im Einzelnen mitgeteilt worden war, ein weiteres Gespräch geführt worden ist. Diesem Erklärungsinhalt der Mitteilung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Erörterungen vom 23.06.2016 (lediglich) den gleichen Inhalt – so die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden – wie die Besprechung vom 18.05.2016 hatten. Es hätte dann zumindest der Mitteilung bedurft, dass die Gespräche vom 18.05.2016; und vom 23.06.2016 den gleichen Inhalt hatten und dass sich hinsichtlich der von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen Standpunkte keine Veränderung ergeben habe.

Der Bundesgerichtshof konnte hier auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.

Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar3. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19.03.20134 im Einzelnen dargelegt hat, hält der Gesetzgeber eine Verständigung nur bei Wahrung der umfassenden Transparenz- und Dokumentationspflichten für zulässig, weshalb das gesetzliche Regelungskonzept eine untrennbare Einheit aus Zulassung und Beschränkung von Verständigungen bei gleichzeitiger Einhegung durch Mitteilungs, Belehrungs- und Dokumentationspflichten darstellt5. Dies hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen solche gesetzlichen Vorschriften die Verständigung insgesamt „bemakelt“ und damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung führt.

Ein Ausnahmefall, bei dem das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß auszuschließen ist, liegt nicht vor. Die Mitteilung des Inhalts sämtlicher auf eine Verständigung abzielender Vorgespräche dient nicht nur der notwendigen Information des bei diesen – auch vorliegend – nicht anwesenden Angeklagten, sondern auch der Information der Öffentlichkeit6. Jedenfalls unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt konnte der Bundesgerichtshof im Blick auf das nahezu vollständige Fehlen einer entsprechenden Mitteilung über den Inhalt des Vorgesprächs ein Beruhen hier nicht ausschließen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 StR 622/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217; Beschlüsse vom 25.06.2015 – 1 StR 579/14, NStZ 2015, 657; und vom 29.04.2014 – 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1065[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN[]
  3. vgl. nur BGH, Urteil vom 13.02.2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN[]
  4. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1065[]
  5. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1066[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172[]