Die Präsidentenstelle bei dem Sozialgericht Duisburg bleibt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vorerst frei. Der vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen vorgesehene Bewerber darf die Stelle vorerst nicht besetzen.
Um die Stelle hatten sich ein Vorsitzender Richter am Landessozialgericht (Antragsteller; Besoldungsgruppe R 3 BBesO) sowie ein Richter am Landessozialgericht – vormals Vizepräsident eines Sozialgerichts – (Beigeladener; Besoldungsgruppe R 2 BBesO) beworben. Beide Bewerber waren von der Präsidentin des Landessozialgerichts sowohl hinsichtlich ihrer Leistung als auch hinsichtlich ihrer Eignung jeweils mit dem Spitzenprädikat beurteilt worden. Das Justizministerium als personalentscheidende Stelle stufte den Beigeladenen wegen seiner Erfahrungen als Vizepräsident eines Sozialgerichts sowie seiner aktuellen Verwaltungstätigkeit und der dabei erworbenen Führungskompetenzen als qualifizierter ein; ihm sollte die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts übertragen werden.
Dieser Meinung ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht gewesen. Das Gericht hat die Entscheidung des Justizministeriums am Maßstab der Bestenauslese überprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass bei gleicher in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck gebrachter Eignung für die zu besetzende Stelle der Leistungsbeurteilung des Antragstellers, der sich in einem höherwertigeren Amt als der Beigeladene befindet, mehr Gewicht und damit ein Qualifikationsvorsprung zukommt. Dieser kann nicht aufgrund einzelner vom Justizministerium herangezogener Leistungs- und Eignungsfeststellungen „überholt“ werden, da sie als Bestandteile der dienstlichen Beurteilung bereits in die dortige Eignungsbewertung eingeflossen sind.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 12 L 998/11











