Der Polizist mit nur einer Niere

Ein Polizist, dem eine Niere entfernt wurde, darf nicht ohne genaue Prüfung seines Gesundheitszustands und der daraus folgenden Einschränkungen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden.

Der Polizist mit nur einer Niere

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren ging es um einen Bundespolizist im mittleren Polizeivollzugsdienst. Seit September 2016 absolvierte dieser den Vorbereitungsdienst, zum Mai 2019 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Während des Vorbereitungsdienstes wurde bei ihm zufällig eine asymptomatische Hydronephrose entdeckt, aufgrund derer schließlich eine Niere entfernt wurde. Die Dienstherrin hält den Polizisten für (polizei-)dienstunfähig und hierfür gesundheitlich nicht geeignet, jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Der Polizist wurde daraufhin – sofort vollziehbar – entlassen.

Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des vom Polizisten dagegen eingelegten Rechtsbehelfs an. Es sei offen, ob die Entlassung materiell rechtmäßig sei. Die Dienstherrin habe den Gesundheitszustand des Polizisten nicht ausreichend individuell geprüft. Ob dem Polizisten aktuell oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle, müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allein die Möglichkeit, dass die verbleibende Niere des Polizisten durch die Polizeitätigkeit geschädigt werden könne (z.B. bei Widerstandshandlungen gegen ihn), reiche jedenfalls nicht aus. Der Dienstherr müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von zukünftig eintretender Dienstunfähigkeit oder eine erheblich reduzierte Lebensdienstzeit belegen. Die Dienstherrin habe zudem nicht hinreichend geprüft, ob der Polizist ggf. im Innendienst verwendet werden oder die Laufbahn wechseln könne.

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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 36 L 220/22

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