Es ist für das Bundesverwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Geheimschutzbeauftragte in dem wirtschaftlichen Verhalten eines Hauptfeldwebels und seiner finanziellen Situation – nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste erkennt.
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll1. Dabei obliegt es der zuständigen Stelle – hier: der Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt (Nr. 2416 ZDv 2/30) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
Der Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat2.
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZDv 2/30). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben4. Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden, jedenfalls solange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung sicherstellen kann. Deshalb ist stets – auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen – eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich.
Die angefochtenen Bescheide halten dem Hauptfeldwebel Sorglosigkeit, Nachlässigkeit und Leichtfertigkeit im Umgang mit seinen Finanzen vor. Sie stützen dies darauf, dass der Hauptfeldwebel mit der Kreditsumme von über 200 000 € für einen rein fremdfinanzierten Hausbau und mit einer erheblichen weiteren Kreditaufnahme für Konsumgüter und Wohnungseinrichtung seine Finanzplanung nicht hinreichend an seinen Einkünften ausgerichtet habe, dass er sich ungeachtet der offenkundigen Risikolage maßgeblich auf den Rat eines Bekannten verlassen habe, dass er abredewidrig den als Sicherheit abgeschlossenen Bausparvertrag nicht bedient habe, dass er bei Aufdeckung der fehlenden Deckung im Jahre 2009 auch nicht nachträglich in der Lage war, die erforderlichen 32 000 € auf den Bausparvertrag einzuzahlen, um die Fälligstellung der Kredite, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und schließlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Geheimschutzbeauftragte und der Bundesminister der Verteidigung aus diesem wirtschaftlich fahrlässigen, teilweise vertragswidrigen und nicht zuletzt erheblich fremdschädigenden Verhalten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hauptfeldwebels auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) abgeleitet haben.
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Geheimschutzbeauftragten und des Bundesministers der Verteidigung, dass – neben den Zuverlässigkeitsbedenken – durch die Verschuldung des Hauptfeldwebels darüber hinaus eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) gegeben ist. Der Schuldenstand des Hauptfeldwebels betrug im maßgeblichen Zeitpunkt rund 130 000 €. Mit der am 21.04.2011 erfolgten Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die u.a. das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern voraussetzt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), steht darüber hinaus objektiv die Zahlungsunfähigkeit des Hauptfeldwebels fest (§ 17 i.V.m. § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zutreffend verweisen die angefochtenen Bescheide darauf, dass fremde Nachrichtendienste schwierige persönliche Situationen, insbesondere finanzielle Zwangslagen, ausnützten, um an Geheimnisträger heranzutreten. Plausibel ist auch der Hinweis in dem Beschwerdebescheid, dass die Entstehungsgeschichte von Schulden regelmäßig mit einem erhöhten Lebensstandard zusammenfalle, der sich in der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens mit den damit verbundenen finanziellen Restriktionen nicht aufrechterhalten lasse, so dass auch im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens Anreize bestünden, auf finanzielle Verlockungen einzugehen. Von Bedeutung ist schließlich auch die mit der Pflicht zur sofortigen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 InsO) bewirkte Publizität des Insolvenzverfahrens. Es leuchtet ein, dass es auf diese Weise fremden Nachrichtendiensten erleichtert wird, geeignete Personen für Anbahnungs- und Werbungsversuche zu identifizieren. Soweit der Hauptfeldwebel darauf verweist, dass inzwischen viele Soldaten insbesondere über soziale Netzwerke als solche erkennbar seien, liegt insoweit ein Unterschied vor, weil mit der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses zugleich auch der mögliche Ansatzpunkt für Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste publik gemacht wird.
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die Beurteilung der Geheimschutzbeauftragten und des Bundesministers der Verteidigung, dem Hauptfeldwebel im Hinblick auf sein leichtfertiges wirtschaftliches Verhalten und seine durch Zahlungsunfähigkeit gekennzeichnete finanzielle Situation keine positive Prognose auszustellen.
Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im April 2011 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert5. Zwar ermöglicht die Durchführung des Insolvenzverfahrens die Erteilung einer Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§§ 300, 301 InsO). Dies setzt voraus, dass der Schuldner sein pfändbares Einkommen für die Dauer einer – hier im April 2017 endenden – sog. Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) und während dieser Zeit weitere Obliegenheiten erfüllt (§ 295 InsO). Die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§ 291 InsO) löst jedoch keinen Automatismus aus, sondern eröffnet dem Schuldner lediglich die Chance, durch sein eigenes (Wohl-)Verhalten Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern zu erlangen. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung und erst recht die bloße Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bedingen oder bewirken deshalb auch nicht zwangsläufig eine positive Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Hauptfeldwebels und seiner finanziellen Verhältnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsrechts.
Die Geheimschutzbeauftragte und der Bundesminister der Verteidigung haben ihren Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass sie die positiven Stellungnahmen des Disziplinarvorgesetzten des Hauptfeldwebels, zuletzt vom 05. September 2011, zwar berücksichtigt, ihnen aber keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen haben. Die Verantwortung für die sicherheitsmäßige Einschätzung liegt bei den nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zuständigen Stellen. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Geheimschutzbeauftragte und der Bundesminister der Verteidigung bei der vorliegenden Sachlage – entgegen der zugunsten des Hauptfeldwebels abgegebenen Vertrauenserklärung des Disziplinarvorgesetzten – dem Sicherheitsinteresse den Vorrang eingeräumt haben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Eine abweichende Bewertung gebietet dabei auch nicht die Tatsache, dass der Hauptfeldwebel aktuell als Geschäftsführer der OHG/UHG am Standort L. eingesetzt wird; hierbei handelt es sich offenkundig nicht um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falls steht der negativen Prognose durch die Geheimschutzbeauftragte und den Bundesminister der Verteidigung schließlich nicht entgegen, dass der Hauptfeldwebel nach Bekanntwerden seiner finanziellen Probleme und zunächst auch noch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bis zur Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten in seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verblieben ist.
Wird ein Soldat trotz Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, so muss nach der Rechtsprechung des Senats6 der zuständige Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand vor seiner Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen. Das ist hier zwar nicht bereits durch den Bescheid der Geheimschutzbeauftragten, jedoch – in zulässiger Ergänzung der dortigen Ausführungen – durch den Bundesminister der Verteidigung in dessen Beschwerdebescheid und Vorlageschreiben geschehen. Der Bundesminister der Verteidigung hat sich dabei zum einen darauf berufen, dass die Entscheidung über die Zuverlässigkeit erst nach mehrfachen Befragungen durch den Militärischen Abschirmdienst und mehrfachen Anhörungen durch die Geheimschutzbeauftragte möglich gewesen sei; ein – wie hier – umfangreiches und zeitaufwändiges Ermittlungsverfahren sei auch zum Schutz des Betroffenen erforderlich und nicht zuletzt Ausdruck des Fürsorgegedankens; würden betroffene Soldaten bereits unmittelbar nach Bekanntwerden eines sicherheitserheblichen Umstands von jeglicher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden, so würden häufig ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage nachteilige Fakten geschaffen. Zum anderen hat der Bundesminister der Verteidigung auf die fortlaufende Veränderung des Sachverhalts bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.04.2011 hingewiesen; so habe der Hauptfeldwebel in der Sicherheitserklärung vom 13. Februar 2008 noch angegeben, keine finanziellen Schwierigkeiten zu haben, und in seiner Erklärung vom 29. September 2009 versichert, dass es durch einen Beratungsfehler zur Zwangsvollstreckung gekommen sei, er sich um eine Umfinanzierung bemühe und er die Schulden mit seinem Gehalt bedienen könne. Schließlich hat der Bundesminister der Verteidigung auf die – unabhängig von der vorläufigen Weiterverwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit – objektiv gegebene Gefahr einer nachrichtendienstlichen Ansprechbarkeit verwiesen.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist es unter dem Blickwinkel der Gefahrenprognose nicht widersprüchlich und damit rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Hauptfeldwebel während des laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahrens in seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verblieben ist. Zu der Tatsache, dass der Hauptfeldwebel auch nach Feststellung des Sicherheitsrisikos weiterhin auf Dienstposten geführt wurde und bis heute geführt wird, für die eine positive Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, hat der Bundesminister der Verteidigung unwidersprochen erläutert, dass der Hauptfeldwebel nach Bekanntwerden der Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten faktisch nicht mehr in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet, sondern – soweit er nicht „krank zu Hause“ war – in der Offizierheimgesellschaft/Unteroffizierheimgesellschaft und in der Schwimmhalle der Kaserne als Aufsicht/Rettungsschwimmer eingesetzt wurde. Seit dem 1.04.2012 wird der Hauptfeldwebel auch formal korrekt mit Zustimmung der Stammdienststelle der Bundeswehr nicht-dienstpostengerecht auf dem Dienstposten eines Heimfeldwebels verwendet.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 2013 – 1 WB 57.12
- stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 – 1 WB 37.07, BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14, jeweils Rn. 23 m.w.N.[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 – 1 WB 12.11, BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25, jeweils Rn. 24 ff. m.w.N.; ferner Urteile vom 15.02.1989 – 6 A 2.87, BVerwGE 81, 258, 264 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 S. 7; und vom 15.07.2004 – 3 C 33.03, BVerwGE 121, 257, 262 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1 S. 4 f.; Beschluss vom 01.10.2009 – 2 VR 6.09[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.10.2001 – 1 WB 54.01 – Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17; vom 08.03.2007 – 1 WB 63.06, Rn. 22; und vom 22.07.2009 – 1 WB 53.08, Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334, 353[↩]
- vgl. – auch zum Folgenden – Beschlüsse vom 30.01.2001 – 1 WB 119.00, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10; vom 06.09.2007 – 1 WB 61.06; vom 15.12 2009 – 1 WB 58.09, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22; und vom 28.08.2012 – 1 WB 10.12, Rn. 35[↩]
- vgl. zum Folgenden: BVerwG, Beschlüsse vom 06.09.2007 a.a.O. Rn. 32; und vom 28.08.2012 a.a.O. Rn. 39[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2009 – 1 WB 58.09, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 29 ff.; und vom 21.07.2010 – 1 WB 68.09, Rn. 33[↩]











