Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe setzt bei der lebensbedrohlichen Erkrankung des verstorbenen Beamten voraus, dass objektive, nach außen getretene Anhaltspunkte vorliegen, nach denen der Versorgungsgedanke zum Zeitpunkt der Heirat keine maßgebliche Rolle gespielt haben kann.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG, auf den die Regelung des § 22 Abs. 1 BeamtVG Bezug nimmt, ist Witwengeld nicht zu gewähren, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des BBG bereits erreicht hatte.
In dem vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Rechtsstreit liegt – unstreitig – ein Fall des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG vor: Die Klägerin ist eine nicht witwengeldberechtigte sog. ‚“nachgeheiratete Beamtenwitwe“, denn die Ehe ist erst nach dem Eintritt des verstorbenen Beamten in den Ruhestand geschlossen worden, und der Beamte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze von 65 Jahren überschritten. Die Beteiligten streiten letztlich allein darüber, ob „besonderen Umstände“ des Falles eine Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen.
Bei der Formulierung „besondere Umstände“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Die „besonderen Umstände“ liegen im vorliegenden Fall darin, dass nach der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG davon auszugehen ist, dass die Heirat zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Beamten zumindest überwiegend zum Zwecke der Versorgung der Klägerin erfolgte und mithin eine sog. „Versorgungsehe“ im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG vorlag, die die Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigt.
Zwar ist das Vorliegen einer Versorgungsehe anders als bei der Regelung über die Gewährung des Witwengeldes (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG) in Regelung des § 22 Abs. 1 BeamtVG als Versagungsgrund nicht ausdrücklich genannt.
Die Systematik der Reglungen über das Witwengeld und den Unterhaltsbeitrag (§§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 BeamtVG) sowie der Sinn und Zweck der Witwenversorgung gebieten es aber, den in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG geregelten Versagungsgrund der gesetzlich vermuteten Versorgungsehe des auch als „besonderen Umstand“ im Sinne des § 22 BeamtVG zu berücksichtigen, der die Versagung des Unterhalsbeitrages rechtfertigt.
Die Regelung über die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 BeamtVG ist im Zusammenhang mit den Ausschlussgründen für die Gewährung von Witwengeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 BeamtVG zu lesen.
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG ist der Anspruch auf Witwengeld ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe).
Der Unterhaltsbeitrag ist ein Ersatz- bzw. Auffangtatbestand gegenüber dem Witwengeld1. Systematisch ist er eine gegenüber dem Witwengeld „ähnliche Versorgung“ der Witwe nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG2. Er wird, wie sich aus dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 1 BeamtVG ergibt, nur gezahlt, wenn der Ausschluss des Witwengeldes darauf beruht, dass die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen wurde, also ein Fall des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG vorliegt. Wenn sich aber die Heirat als eine (vermutete) Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG erweist, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei dem Ausschluss jeglicher Witwenversorgung bleiben. Auch der Auffangtatbestand Unterhaltsbeitrag kann daher nach dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht zur Anwendung kommen, wenn der Ausschluss des Witwengeldes auf dem Ausschlussgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG beruht. Demgegenüber ist es unerheblich, ob zusätzlich auch ein Fall von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG vorliegt. § 22 Abs. 1 BeamtVG ist auch systematisch so zu lesen, dass ein Unterhaltsbeitrag in den Fällen der Nachheirat zu gewähren ist, wenn nicht gleichzeitig der Tatbestand der vermuteten Versorgungsehe vorliegt. Insoweit ist § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG schon aus gesetzessystematischen Gründen der vorrangige Ausschlusstatbestand, der sich in jedem Fall durchsetzt und zum vollständigen Ausschluss jeglicher Versorgungsansprüche führt3.
Beim Vorliegen einer Versorgungsehe im Sinne von § 19 Abs 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG steht der Witwe des verstorbenen Beamten mithin weder das Witwengeld noch ein Unterhaltsbeitrag zu4.
Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG gebieten es nicht, die Witwe, deren Ehe mit dem verstorbenen Beamten erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand und Erreichen der Altersgrenze geschlossen worden ist (sog. nachgeheiratete Witwe) und bei der eine Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG zu vermuten ist, anders bzw. besser zu stellen als die Witwe, die eine Versorgungsehe noch während der aktiven Zeit des Beamten eingegangen ist.
Die Zahlung von Witwengeld beruht auf dem Alimentationsgrundsatz, wonach die Witwe eines Beamten oder Ruhestandsbeamten, die den Lebens- und Berufsweg ihres Ehemannes geteilt hat, nach dessen Tod Anspruch auf Versorgung hat. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn die Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zentrales Anliegen der Ehe war5. War jedoch das Interesse an einer finanziellen Versorgung der hinterbliebenen Ehefrau ausschlaggebend für die Heirat, entfällt die Rechtfertigung für den Versorgungsanspruch der Witwe5. Die Beamtenwitwe, deren Heirat während der aktiven Dienstzeit des Beamten den Tatbestand eine Versorgungsehe erfüllt, erhält danach kein Witwengeld und auch keine andere Form der Witwenversorgung in Gestalt eines Unterhaltsbeitrages. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, der es rechtfertigt die sog. nachgeheiratete Witwe, versorgungsrechtlich besser zu stellen. Es bleibt in beiden Fällen bei dem Grundgedanken des Gesetzgebers, dass eine Versorgung bei der Vermutung einer „Versorgungsehe“ ausgeschlossen ist6.
Ist danach der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Zif. 1 BeamtVG auch als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 22 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen, so hat die Beklagte die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zu Recht mit der Begründung versagt, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt.
Eine Versorgungsehe wird nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Zif. 1 BeamtVG vermutet, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
Weil die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, wird das Vorliegen einer Versorgungsehe im vorliegenden Fall gesetzlich vermutet.
Die Vermutung der Versorgungsehe kann nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG jedoch widerlegt werden. Dies setzt voraus, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Witwe/dem Witwer der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die Vermutung der „Versorgungsehe“ kann indes regelmäßig nur durch die besonderen (objektiv feststellbaren) Umstände ausgeräumt werden. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat.7.
Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird8. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert objektiv erkennbare und nach außen tretende Umstände, die einen anderen als den Versorgungszweck zumindest wahrscheinlich machen9.
Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
Zwar hat die Einzelrichterin keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beamten um eine Liebesbeziehung gehandelt hat. Gleichwohl liegen keine hinreichenden, objektiven und nach außen erkennbaren Umstände vor, die zum Zeitpunkt der Heirat die einen anderen als den Versorgungszweck zumindest wahrscheinlich machen.
Wird die Ehe in Kenntnis einer schweren Erkrankung und der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung des Beamten geschlossen, so ist dieser Umstand nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Bestätigung der gesetzlichen Versorgungsvermutung10. In diesen Fällen liegt die Annahme nahe, dass die Partner angesichts der eingeschränkten Lebenserwartung des verbeamteten Partners die finanzielle Versorgung des anderen Partners durch die Heirat sichern wollten. Dabei kommt es für die Bestätigung der Versorgungsvermutung nicht entscheidend darauf an, ob die Ehepartner den Verlauf der Krankheit subjektiv als lebensbedrohlich bzw. unheilbar eingeschätzt haben11. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung nach dem objektiven Krankheitsbild lebensbedrohlich war.
Danach spricht auch im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Ehe in Kenntnis der schweren Erkrankung des Beamten und der dadurch eingeschränkten Lebenserwartung geschlossen wurde, gegen die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Ehemann der Klägerin bereits schwer erkrankt, und bei seiner Erkrankung handelte es sich nach den ärztlichen Befunden (metastasierendes Lungenkarzinom, mit Metastasen in der Lunge, der Leber der Nebenniere und im Gehirn) unstreitig um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies war der Klägerin und ihrem späteren Ehemann auch bewusst bzw. musste ihnen bewusst sein.
Der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann vor der Hochzeit eine langjährige, ernsthafte Partnerschaft geführt haben, entkräftet für sich genommen die Vermutung, dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots, im Januar 2008 und der Heirat im Februar 2008 der Versorgungsgedanke der wesentliche Beweggrund für die Eheschließung war, nicht. Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Beziehung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung bei der Dauer von weniger als einem Jahr nach der gesetzlichen Vermutung als Versorgungsehe dar12. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte, nach der eine langjährige Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht ausreicht, um die gesetzliche Versorgungsvermutung zu widerlegen, wenn sich die Partner angesichts einer ernsthaften Erkrankung zur Heirat entschließen13.
Zwar ist die Widerlegung der Versorgungsvermutung auch im Fall einer schweren und lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten nicht schlechthin ausgeschlossen14. In diesem Fall sind jedoch an den Nachweis, dass eine Versorgungsehe nicht vorlag erhöhte Anforderungen zu stellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht kommt eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, im Falle der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Heirat, regelmäßig (nur) dann in Betracht, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses darstellt, der bereits vor der Kenntnis von der schweren Erkrankung bestand15. Maßgeblich ist danach, ob die Eheleute den Heiratsentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst haben, als sie noch keine Kenntnis von der lebensgefährlichen Krankheit des Beamten hatten, so dass der Versorgungsgedanke in Anbetracht der durch die Krankheit begrenzten Lebenserwartung keine Rolle gespielt haben kann.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin und ihr späterer Ehemann haben sich erst nachträglich, d.h. nach Kenntnis der schweren Erkrankung des Beamten zur Heirat entschlossen. Die Konstellation der konsequenten Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis der schweren Krankheit gefassten Heiratsentschluss ist somit nicht gegeben.
Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung kommt darüber hinaus zwar auch dann in Betracht, wenn die Heirat zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Eheleute die lebensbedrohliche Erkrankung als überwunden ansahen und diese Annahme durch Erklärungen der behandelnden Ärzte auch objektiv gerechtfertigt war16.
Auch ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zwar hat die Klägerin erklärt, dass die Eheleute den Heiratsentschluss im Januar 2008 in einer Situation gefasst haben, in der sich das Krankheitsbild im Zuge der Chemotherapie zunächst verbessert hatte. Doch gingen die Klägerin und ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt selbst nicht ernstlich davon aus, dass die lebensbedrohliche Erkrankung zu diesem Zeitpunkt als überwunden anzusehen war und dafür bestanden tatsächlich auch keine sichtbaren, objektiven Anhaltspunkte.
Dass tatsächlich keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zu diesem Zeitpunkt überwunden war, ergibt sich bereits aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Hausarztes vom P..3.2009. Dieser hat ausdrücklich in seiner Stellungnahme erklärt, dass im Zeitpunkt der Eheschließung am 29.2.2008 eine Prognose bezüglich der Lebenserwartung weder dem Patienten noch den Angehörigen mitgeteilt werden konnte. Danach lagen aber eben „objektive Anhaltspunkte“ dafür, dass die lebensbedrohliche Erkrankung zu diesem Zeitpunkt überwunden war und die Lebenserwartung durch die Erkrankung nicht mehr begrenzt war, tatsächlich nicht vor.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag der Klägerin, die Eheleute hätten die Hoffnung gehabt die Krankheit zu überwinden und ihr Ehemann habe nach der Hochzeit ein neues Schlafzimmer für 3.500 Euro gekauft, nicht geeignet, die Versorgungsvermutung zu widerlegen. Dass die Eheleute „subjektiv“ die Hoffnung hatten, die Erkrankung zu überwinden zu können ist nachvollziehbar. Die in subjektiver Hinsicht nachvollziehbare Hoffnung war aber bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung der genannten Berichte der Medizinischen Hochschule Hannover sowie der Stellungnahme des Hausarztes „objektiv“ nicht durch die notwendigen „objektiven“ Fakten belegt. Die Stellungnahmen der Medizinischen Hochschule ließen zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses und der Bestellung des Aufgebotes eine tatsächlich begründete Hoffnung oder sogar die Annahme, die Erkrankung sei überwunden gewesen, nicht zu.
Die gesetzliche Vermutung wird auch nicht durch die Ausführungen der Klägerin zu den subjektiven Beweggründen für die Eheschließung und die positive Reaktion von Freunden und Verwandten widerlegt. Denn die Widerlegung der gesetzlichen Versorgungsvermutung erfordert – wie bereits dargelegt – objektiv erkennbare und nach außen tretende Umstände, die einen anderen als den Versorgungszweck zumindest wahrscheinlich machen. Erklärungen der hinterbliebenen Ehefrau – wie hier – allein über den Zweck der Ehe reichen hierfür regelmäßig nicht aus17.
Die Versorgungsvermutung wird zudem durch die Ausführungen der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung zusätzlich genährt. Denn sie hat dargelegt, dass die Eheleute bis zu der Krankheitsdiagnose keinen Anlass für eine Heirat gesehen hatten und jeder seinen Hausstand behalten wollte, und dass ihr Entschluss vorzeitig in Rente zu gehen um mehr Zeit mit ihrem Partner verbringen zu können, für sie zu spürbaren Einbußen bei der Rentenversorgung geführt habe. Diese seien jedoch durch die Rentenversorgung des Beamten ausgeglichen worden; von der gemeinsamen Rente hätten sie finanziell gut leben können. Zudem hat die Klägerin geschildert, dass sie durch die Empfehlung ihres verstorbenen Ehemannes im Rahmen einer Geldanlage erhebliche Verluste gemacht hate, die ihr verstorbener Mann eigentlich habe ausgleichen wollen, und die sie zuletzt durch das Erbe ihres Mannes mit einem Betrag von 46.000 Euro habe ausgleichen können.
Vermochte die Klägerin mithin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht zu widerlegen, so liegen damit besondere Umstände vor, aufgrund derer die Beklagte die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 21 BeamtVG zu Recht vollständig versagt hat.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. November 2010 – 13 A 3678/09
- vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984 – 6 C 148/81, NVwZ 1985, 419[↩]
- vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2008, § 22 BeamtVG Rn. 1d[↩]
- vgl. ebenso Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: November 2007, § 22 Rn. 12[↩]
- vgl. ebenso Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2002, § 22 BeamtVG Rn. 7a; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Dezember 2005, § 19 Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 19.01.1968 – 6 C 56/64; VG Saarlouis, Urteil vom 24.08.2010 – 3 K 452/10; VG München, Urteil vom 07.12.2004 – M 5 K 04.2016[↩]
- Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: März 2004, § 19 Rn. 18[↩][↩]
- vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1968 – 6 C 56/64; VG Saarlouis, Urteil vom 24.08.2010 – 3 K 452/10, VG München, Urteil vom 07.12.2004 – M 5 K 04.2016[↩]
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2003 – 6 A 1605/03; Urteile vom 29.01.1990 – 12 A 395/88, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 2.3.1 Nr. 5; und vom 27.02.2001 – 6 A 4906/00, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2003 – 6 A1605/03; Hess.VGH, Beschluss vom 16.02.2007 – 1 ZU 1948/06, BeckRS 2007, 21902=IÖD 2007, 239[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2009 – 5 LA 481/08; NVwZ-RR 2010, 278[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.06.2006 – 14 ZB 04.2400; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2009, NVwZ-RR 2010, 278[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.06.2006 – 14 ZB 04.2400; OVG RLP, Urteil vom 17.12.2007 – 2 A 10800/07[↩]
- BayVGH, Beschluss vom 19.06.2006 -14 ZB 04.2400[↩]
- vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 09.07.1971 – BVerwG VI B 25/71; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2004 – 3 B 00,1704; Beschluss vom 11.04.1983 – 3 B 81 A 2083; Hess.VGH, Beschluss vom 16.02.2007 – 1 ZU 1948/06[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.07.1971 – 6 B 25/71; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2006, 196; VG München, Urteil vom 07.12.2004 – M 5 K 04.2016[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009 – 2 B 14/08[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2009, NVwZ-RR 2010, 278[↩]
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2004 – 6 E 693/04; Kümmel-Ritter, BeamtVG, § 19 Rn. 20[↩]











