Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne

Eine Richterklage gegen einen Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts blieb jetzt vor dem Verwaltungsgericht Kassel erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht Prof. Dr. Meyer gegen den ab dem 1.4.2008 bis 31.7.2008 gültig gewesenen Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts abgewiesen. Prof. Dr. Meyer war in dieser Zeit Vorsitzender des für das Rentenversicherungsrecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Ab dem 1.8.2008 wurde ihm der Vorsitz in dem für Unfallversicherungsecht zuständigen 2. Senat des Bundessozialgerichts übertragen. Mit seiner am 13.5.2008 erhobenen Klage begehrt er die Feststellung durch das Gericht, dass der von ihm angegriffene Geschäftsverteilungsplan rechtswidrig gewesen ist. Die Klage begründet er im Wesentlichen damit, dass ihn das Präsidium des Bundessozialgerichts durch den angegriffenen Geschäftsverteilungsplan bewusst und systematisch von der Rechtsprechungstätigkeit ausgeschlossen habe. Den Grund dafür sieht er darin, dass die unter seinem Vorsitz getätigte Rechtsprechung des Senats zu Spannungen mit der Verwaltung, insbesondere mit den Rentenversicherungsträgern geführt habe. Tatsächlich habe sich die Rechtsprechung in Bezug auf Rentenangelegenheiten im Sinne der Wünsche der vollziehenden Gewalt inzwischen geändert.

Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage jedoch aus mehren Gründen abgewiesen. Die Klage sei zum einen unzulässig, weil das auch für Klagen aus dem Richterverhältnis erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Das Gesetz (§ 46 DRiG i.V.m. § 126 BRRG) schreibe vor, dass für Beamten- und Richterklagen jeder Art gegen ihren Dienstherrn aus dem Dienstverhältnis ein solches Vorverfahren vor Klageerhebung durchzuführen sei. Dies könne auch nicht während der Dauer des Klageverfahrens nachgeholt werden. Der Sinn der gesetzlichen Anordnung des Vorverfahrens liege gerade, dass Meinungsverschiedenheiten des Richters oder Beamten mit dem Dienstherrn intern in einem Vorverfahren geklärt werden sollten, bevor der Streit in die Öffentlichkeit gelange. Würde man von der Nachholbarkeit des Vorverfahrens während eines gerichtlichen Verfahrens ausgehen, würde dieser Grund ad absurdum geführt.

Außerdem fehle der Klage auch das Feststellungsinteresse, das bis zur Entscheidung des Gerichts über den Klageantrag bestehen müsse. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen dienten dem Rechtschutz des Einzelnen. Fiele die mit der Klageerhebung geltend gemachte Rechtsverletzung – hier: Ausschluss von richterlicher Tätigkeit – im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weg, fehle es auch an einem schützenswerten Interesse des Klägers an einer Entscheidung des Gerichts. Eine anderweitige fortwirkende Rechtsverletzung durch den angegriffenen, abgelösten Geschäftsverteilungsplan konnte die Kammer nicht erkennen.

Darüber hinaus hält die Kammer die Klage auch für unbegründet. Das Präsidium eines Gerichts entscheide nach den gesetzlichen Vorgaben in richterlicher Unabhängigkeit mit der Folge, dass Präsidiumsbeschlüsse eines Gerichts von einem anderen Gericht nur eingeschränkt überprüfbar seien. Dass das Präsidium des Bundessozialgerichts mit dem angegriffenen Geschäftsverteilungsbeschluss die Grenzen dieser Unabhängigkeit überschritten habe, sei nicht hinreichend deutlich geworden.

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 28. April 2009 – 1 K 691/08.KS