Kein Ausgleich für verfallenen Beamtenurlaub

Ein Beamter hat nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.

Kein Ausgleich für verfallenen Beamtenurlaub

Der Kläger des jetzt vom Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Rechtsstreits war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrte eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 € für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das Beamtenrecht sehe, so das Oberverwaltungsgericht zur Urteilsbegründung, anders als das Arbeitsrecht keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten – anders als der Arbeitnehmer – während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG