Mitbestimmung beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

Zuständiges Mitbestimmungsorgan beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eines Beamten ist der Gesamtpersonalrat.

Mitbestimmung beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

Besteht neben dem örtlichen Personalrat bei einer im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG von der Stammdienststelle verselbständigten Dienststelle ein Gesamtpersonalrat, so ist dieser nach § 80 Abs. 1 NPersVG bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle in einer Angelegenheit tätig wird, die zwar nur eine verselbständigte Dienststelle betrifft, ihm aber die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist.

Die Kompetenzverteilung zwischen dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat bestimmt sich nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung1.

Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG liegt in der Hand des Leiters der Gesamtdienststelle. Intern waren diese Aufgaben zwar an einen Fachbereich delegiert, aber weiterhin dem Leiter der Gesamtdienststelle zuzurechnen. Der Leiter der verselbständigten Dienststelle (im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG) ist insoweit nicht entscheidungsbefugt. Damit war im Hinblick auf diese Maßnahme der Gesamtpersonalrat, nicht der örtliche Personalrat der Feuerwehr zu beteiligen. Der örtliche Personalrat war von der Mitbestimmung insoweit vielmehr ausgeschlossen2. Dieser ist vom Gesamtpersonalrat nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 79 Abs. 4 Sätze 1 und 3 NPersVG vor der Beschlussfassung anzuhören.

Auch die Stellungnahme des betroffenen Fachbereichs unterliegt als solche nicht der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats. Es handelte sich dabei nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG. Danach ist eine Maßnahme eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung versteht, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen3. Letzteres ist in § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG ausdrücklich festgehalten. Wird die endgültige Entscheidung von einer anderen Stelle getroffen, kommt die Mitbestimmungspflichtigkeit einer vorbereitenden Maßnahme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihr mindestens teilweise Verbindlichkeit für die endgültige Entscheidung zukommt4. Das ist hier nicht der Fall.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG ist auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Stehen dienstliche Interessen nicht entgegen, so hat der Beamte hinsichtlich dieses Verlängerungszeitraums einen Anspruch auf Dienstzeitverlängerung5. Der Begriff der dienstlichen Interessen ist ein grundsätzlich uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, der allerdings hinsichtlich einzelner organisatorischer und personalwirtschaftlicher Aspekte einen Bewertungsspielraum enthält6. Er umfasst alle personellen, organisatorischen, haushaltswirtschaftlichen und verwaltungspolitischen Gesichtspunkte, die beachtet werden müssen, um die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der einer Verwaltung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten7. Die abschließende Entscheidung über die dienstlichen Interessen und die Ausübung des Bewertungsspielraums oblag dem Leiter der Gesamtdienststelle. An die Stellungnahme des Fachbereichs 37 war er weder rechtlich noch faktisch gebunden. Diese innerdienstliche Stellungnahme sollte lediglich die Arbeit des vom Leiter der Gesamtdienststelle intern mit der Entscheidung über die Verlängerung betrauten Fachbereichs 10 erleichtern, indem sie der Leitung der Feuerwehr als betroffener Dienststelle Gelegenheit gab, die aus ihrer Sicht erheblichen Gesichtspunkte gegenüber der Leitung der Gesamtdienststelle zur Sprache zu bringen. Unabhängig davon, dass der Fachbereich 10 der Stellungnahme des Fachbereichs 37 eine hohe Bedeutung beigemessen hat, wie aus der Diskussion im Vorfeld der getroffenen Entscheidung hervorgeht, lag die Entscheidungskompetenz jedoch weiterhin bei dem für den Leiter der Gesamtdienststelle handelnden Fachbereich 10. Dieser hatte nicht nur die Berechtigung, andere Aspekte bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen des Fachbereichs 37 in den Vordergrund zu rücken als die Dienststellenleitung der Feuerwehr, sondern auch die Aufgabe, die die Gesamtdienststelle darüber hinaus betreffenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmungsbedürftigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Mit der Anordnung des Dienststellenleiters gegenüber dem Beschäftigten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wird eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet und damit der Rechtsstand des Beschäftigten einer Veränderung unterworfen. Die Anordnung ist verbindlich; ihre Nichtbeachtung kann unter Umständen für den Beschäftigten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Sie greift erheblich in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein und ist daher mitbestimmungsbedürftig. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats kann einen beachtlichen Beitrag dazu leisten, dass die Anordnung nach Möglichkeit nur in den Fällen ergeht und befolgt wird, in denen die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und die Anordnung wegen erheblicher Belange der Dienststelle unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Beschäftigten gerechtfertigt ist. Angesichts dessen erweist sich die Untersuchungsanordnung als weichenstellende Vorentscheidung, jedenfalls aber als Entscheidung mit einem Eigengewicht, welches den kollektivrechtlichen Schutz des Beschäftigten erfordert8. Eine derartige Bedeutung kam der Stellungnahme des Fachbereichs 37 nicht einmal ansatzweise zu. Er diente lediglich der internen Willensbildung, griff in keiner Weise in die Rechte des betroffenen Beamten ein, erlegte ihm insbesondere keine Verhaltenspflicht auf und entfaltete auch keinerlei Bindungswirkung gegenüber der Dienststellenleitung.

Aus diesen Gründen geht auch der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung an der Einführung und Ausgestaltung eines Assessment-Centers fehl. Mit einer solchen Entscheidung werden in abstrakt-genereller Weise die Bedingungen festgelegt, nach denen sich die Auswahl der Bewerber im Einzelfall zu vollziehen hat. Daher kommt einer derartigen Entscheidung eine über die konkrete Auswahl weit hinausreichende selbständige Bedeutung zu9. Nichts davon gilt für die Stellungnahme des Fachbereichs 37. Weder kommt dieser eine Bindungswirkung im konkreten Fall zu, noch legt sie gar abstrakt-generelle Kriterien für zukünftig zu treffende Verlängerungsentscheidungen fest.

Ein Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft10 ist nicht ersichtlich. Es ist bereits nicht erkennbar, dass das im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz vorgesehene Regelungsgefüge zu Informations- und Unterrichtungsansprüchen den Anforderungen der Richtlinie 2002/14/EG nicht genügt und deshalb eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie erforderlich wäre.

Darüber hinaus gehört der vorliegende Fall auch nicht zum Regelungsbereich der Richtlinie 2002/14/EG. Voraussetzung dafür wäre nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie, dass es sich bei der Dienststelle um ein „Unternehmen“ handelt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder um einen „Betrieb“ im Sinne einer Unternehmenseinheit, in der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Beide Alternativen erfordern demnach, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben ist. Davon kann weder im Hinblick auf die Gesamtdienststelle der Stadt Braunschweig, noch auf die verselbständigte Dienststelle der Feuerwehr ohne weiteres ausgegangen werden. Zudem betreffen die in Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie angesprochenen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte ihrem Inhalt nach nicht den vorliegenden Fall. Die Fallkonstellationen, die Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sein sollen, sind in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie abschließend aufgeführt. Sie sind grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausreichender Natur. Das Hinausschieben des Ruhestandes eines einzelnen Mitarbeiters gehört nicht dazu. Insbesondere ist der Richtlinie keinerlei Aussage zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat zu entnehmen. Insgesamt garantiert die Richtlinie nur Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in den genannten bedeutsamen Fällen, nicht aber darüber hinausgehende Beteiligungsrechte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Letztlich ist der örtliche Personalrat darauf hinzuweisen, dass er eine fehlende Beteiligung bei der Stellungnahme des Fachbereichs 37 ohnehin nicht gegenüber dem Leiter der Gesamtdienststelle rügen könnte. Erblickte man entgegen den vorstehenden Ausführungen in dieser Stellungnahme eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG, so wäre diese eine Maßnahme der verselbständigten Dienststelle Feuerwehr (Fachbereich 37). Gegenüber dem Leiter dieser verselbständigten Dienststelle, nicht gegenüber dem Leiter der Gesamtdienststelle hätte der örtliche Personalrat sein Mitbestimmungsrecht geltend zu machen. Der Leiter der Gesamtdienststelle wäre in diesem Verfahren nicht passivlegitimiert.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – 18 LP 3/14

  1. vgl. BAG, Urteil vom 25.11.2010 – 2 AZR 171/09 28; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 80, Rdnr. 1; Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 80, Rdnr. 1; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl v. 24.06.2006 – 6 P 4.05 13 zu § 82 BPersVG und § 87 SächsPersVG[]
  2. vgl. für das Verhältnis zwischen Personalrat und Stufenvertretung: BVerwG, Beschluss vom 2.09.2009 – 6 PB 22.09 6[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2010 – 6 P 18.09 11, m.w.N.[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 6 PB 21.08 10[]
  5. vgl. Kümmel, Beamtenrecht, § 36 NBG, Rdnr. 5; Loseblatt, Stand November 2013; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 6, § 36 NBG, Rdnr. 12, Loseblatt, Stand März 2014[]
  6. vgl. Krümmel, a.a.O., Rdnr. 9; Plog/Wiedow, a.a.O., Rdnr. 16[]
  7. vgl. Kümmel, a.a.O., Rdnr. 7[]
  8. vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2010, a.a.O., Rdnr. 12[]
  9. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2003 – 6 P 16.0119[]
  10. ABl. L 80/29[]