Ein generelles Rauchverbot für dienstlich genutzte Räume ist nicht unverhältnismäßig, sondern liegt im Interesse einer gleichförmigen und transparenten Verwaltungspraxis. Die Erlaubnis zum Rauchen im Freien gewährleistet, dass dem Recht der Nichtraucher auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ebenso wie der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher (Art. 2 Abs. 1 GG) in abgewogener Weise Rechnung getragen wird.
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, ein die eigene Gesundheit schädigendes Verhalten durch die Einrichtung geeigneter Räume zu fördern, nur um das Risiko von Erkältungskrankheiten zu verringern. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Art. 31 Abs. 1 SG.
Aus eigenem Recht kann der Kläger nicht generell die Einrichtung von Raucherräumen fordern, sondern mit Verweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG) allenfalls verlangen, dass ihm selbst ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird.
Aus der Fürsorgepflicht des § 31 Abs. 1 SG ergibt sich ein solcher Anspruch jedoch nicht. Der Bund als Dienstherr ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Soldaten vor Nachteilen und Schaden zu bewahren. Dabei hat er die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben zu beachten1. Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich hier aus dem Bundesnichtraucherschutzgesetz. Nach § 1 Abs. 1 BNichtRSchG ist das Rauchen in Einrichtungen des Bundes verboten. Dieses generelle Rauchverbot umfasst nach § 1 Abs. 2 1. Halbsatz BNichtRSchG Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume. Ausgenommen sind nur Räume, die der dienstlichen Nutzung entzogen sind (§ 1 Abs. 2 2. Halbsatz BNichtRSchG).
Abweichend hiervon können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BNichtRSchG gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen steht damit im Ermessen des jeweiligen Behördenleiters. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen im Nichtrauerschutzerlass vom 15. August 2007 fehlerhaft und in einer die rauchenden Soldaten unangemessen benachteiligenden Weise ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Der Erlass schließt die Einrichtung von Raucherräumen nicht grundsätzlich für die Zukunft aus. Vielmehr trägt er zunächst dem ab 1. September 2007 geltenden generellen Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes Rechnung. Gleichzeitig wird jedoch auf eine künftige Regelung zur Einrichtung von Raucherräumen auf Grundlage der in § 1 Abs. 4 BNichtRSchG angesprochene Rechtsverordnung verwiesen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 1 Abs. 4 BNichtRSchG (BT-Drs. 16/5049) soll die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die sich mit den Anforderungen an Raucherräume befasst, die Möglichkeit eröffnen, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder neue technische Entwicklungen rasch reagieren zu können. Die Formulierung der Anforderungen an die Ausgestaltung gesonderter Raucherräumen soll deshalb der Exekutive überlassen bleiben.
Damit erweist sich das zunächst ausgesprochene generelle Rauchverbot im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht als unverhältnismäßig.
Es dient vielmehr einer zukünftigen, einheitlichen Regelung unter Beachtung der vom Verordnungsgeber noch zu bestimmenden Anforderungen an Raucherräume.
Dies liegt im Interesse einer gleichförmigen und damit auch transparenten Verwaltungspraxis. Gleichzeitig bietet diese Vorgehensweise die Gewähr dafür, dass dem Recht der Nichtraucher auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ebenso wie der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher (Art. 2 Abs. 1 GG) in abgewogener Weise Rechnung getragen wird. Ein Kernbereich der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bleibt dem Kläger auch nach Umsetzung des Gesetzes im Nichtraucherschutzerlass vom 15. August 2007 erhalten. Ihm steht nach wie vor die Möglichkeit offen, in den im Staffelbefehl Nr. 01/08 vom 8. April 2008 genannten Bereichen während des Dienstes zu rauchen. Aus der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerten staatlichen Schutzpflicht folgt nicht, dass der Dienstherr darüber hinaus verpflichtet wäre, ein die eigene Gesundheit schädigendes Verhalten durch die Einrichtung geeigneter Räume zu fördern, nur um das Risiko von Erkältungskrankheiten zu verringern. Diesem Risiko kann sich der betroffene Soldat ohne weiteres durch die Wahl entsprechender Kleidung oder die Minimierung der Aufenthalte im Freien entziehen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 15 ZB 09.2841
- Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Auflage 2008, RdNr. 3 zu § 31[↩]











