Schwerbehinderte Beschäftigte haben im öffentlichen Dienst grundsätzlich einen Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX. Der Einladung zum Vorstellungsgespräch bedarf es wegen offensichtlich fehlender fachlicher Eignung eines Bewerbers aber nicht, wenn es aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, den Arbeitsplatz mit ihm zu besetzen.

Der schwerbehinderte Stellenbewerber muss nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn ihm die fachliche Eignung offensichtlich fehlte (§ 82 Satz 3 SGB IX). Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes (Dienstpostens). Die fachliche Eignung fehlt auch dann offensichtlich, wenn die Besetzung des Dienstpostens mit dem Bewerber unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Die Auswahl eines derartigen Bewerbers verstieße gegen Art. 33 Abs. 2 GG [1].
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04, NVwZ 2008, 194, 195[↩]