Rechtliche ungeeignete Stellenbewerber

Schwer­be­hin­der­te Be­schäf­tig­te haben im öffentlichen Dienst grundsätzlich einen An­spruch auf Ein­la­dung zum Vor­stel­lungs­ge­spräch nach § 82 Satz 2 SGB IX. Der Ein­la­dung zum Vor­stel­lungs­ge­spräch be­darf es wegen of­fen­sicht­lich feh­len­der fach­li­cher Eig­nung eines Be­wer­bers aber nicht, wenn es aus Rechts­grün­den aus­ge­schlos­sen ist, den Ar­beits­platz mit ihm zu be­set­zen.

Rechtliche ungeeignete Stellenbewerber

Der schwerbehinderte Stellenbewerber muss nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn ihm die fachliche Eignung offensichtlich fehlte (§ 82 Satz 3 SGB IX). Maßstab für die fachliche Eignung eines Bewerbers ist der Aufgabenbereich des zu besetzenden Arbeitsplatzes (Dienstpostens). Die fachliche Eignung fehlt auch dann offensichtlich, wenn die Besetzung des Dienstpostens mit dem Bewerber unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Die Auswahl eines derartigen Bewerbers verstieße gegen Art. 33 Abs. 2 GG1.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10

  1. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04, NVwZ 2008, 194, 195[]