Die Begrenzung der Verkaufsfläche bei Einrichtungs- und Möbelhäusern

Die einer vollständigen Betriebsöffnung entgegenstehende Verordnungsregelung nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig anzusehen.

Die Begrenzung der Verkaufsfläche bei Einrichtungs- und Möbelhäusern

So hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages gegen die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 qm entschieden. Antragstellerin ist die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Möbel Martin GmbH.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz stelle sich die einer vollständigen Betriebsöffnung entgegenstehende Verordnungsregelung wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dar. Dies folge aus einem Vergleich mit den nach der Verordnung privilegierten Einzelhandelsgeschäften (z.B. Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel), die von der Flächenbegrenzung generell ausgenommen seien. Allein das Abstellen auf die Verkaufsfläche als Abgrenzungskriterium sei wegen der hierdurch eintretenden Ungerechtigkeiten unter den Einzelhandelsbetrieben auch nicht mit Blick auf das legitime Ziel hinnehmbar, möglichst weitere Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern. Angesichts des einen größeren Raumbedarf erfordernden Sortiments des Möbelhandels und dessen Lage am Stadtrand bzw. im ländlichen Raum sei auch im Vergleich zu Innenstadtgeschäften mit breitem Sortiment nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, das die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr berge. Bei dieser Bewertung werde auch das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept für den Betriebsablauf berücksichtigt, von dessen konsequenter Umsetzung das Gericht ausgehe.

Die Einzelhandelsbetriebe der Antragstellerin können daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ

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