Unternehmen können für Umsatzeinbußen infolge der während der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs weder nach dem Infektionsschutzgesetz noch aus Amtshaftung oder den Grundsätzen des enteignenden beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung verlangen, wenn die Maßnahmen aus damaliger Sicht verhältnismäßig waren.
So hat jetzt das Verwaltungsgericht Hannover die Klage einer Konzernobergesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 27,5 Millionen Euro wegen Corona-bedingter Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs abgewiesen. Zu dem Konzern gehören unter anderem die Handelsunternehmen TEDi GmbH & Co. KG und Woolworth. Das Unternehmen machte Umsatzeinbußen in Höhe von 27,506 Millionen € geltend, die ihr infolge der während der Corona-Pandemie angeordneten Schließungen und Beschränkungen entstanden sein sollen. Sie nahm deshalb das Land Niedersachsen auf Entschädigung in Anspruch.
Das Verwaltungsgericht Hannover verneinte jedoch eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Ein Entschädigungsanspruch ergebe sich weder aus den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes noch aus den Regelungen über die Amtshaftung. Auch die ungeschriebenen Rechtsinstitute des enteignenden und des enteignungsgleichen Eingriffs könnten das geltend gemachte Begehren nicht tragen.
Entscheidend war dabei insbesondere die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der seinerzeit ergriffenen Maßnahmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs aus der maßgeblichen Ex-ante-Perspektive nicht unverhältnismäßig. Für ihre rechtliche Beurteilung komme es damit auf die Erkenntnislage zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verordnungen und nicht auf eine rückblickende Bewertung anhand später gewonnener Erkenntnisse an.
Die Annahme des Verordnungsgebers, dass seinerzeit eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems bestanden habe, beruhte nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Auch die unterschiedliche Behandlung der von den Schließungen betroffenen Unternehmen gegenüber privilegierten Einzelhändlern führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Die entsprechenden Ungleichbehandlungen waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sachlich gerechtfertigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung bestätigt die hohen Hürden für nachträgliche Entschädigungsforderungen von Unternehmen wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Schutzmaßnahmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die konsequente Orientierung an der Ex-ante-Perspektive: Ob Betriebsschließungen und Zugangsbeschränkungen verhältnismäßig waren, beurteilt sich nach dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügbaren Erkenntnisstand und nicht anhand späterer Erkenntnisse über Pandemiegeschehen und Wirksamkeit einzelner Maßnahmen. Unternehmen können Entschädigungsansprüche daher grundsätzlich nicht allein darauf stützen, dass sich die damalige Gefahreneinschätzung rückblickend anders beurteilen lässt. Zugleich zeigt das Urteil, dass auch unterschiedliche Regelungen für einzelne Branchen oder Handelsbereiche einen Entschädigungsanspruch nicht begründen, sofern für die Differenzierung ein sachlicher Grund bestand.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20. August 2026 – 15 A 4583/23
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