Die Datenschutzverstöße von Facebook – und die Klagebefugnis der Verbraucherverbände

Der Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, begründet wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und kann von Verbraucherschutzbänden im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden.

Die Datenschutzverstöße von Facebook – und die Klagebefugnis der Verbraucherverbände

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreibt die in Irland ansässige Meta Platforms Ireland Limited betreibt das soziale Netzwerk „Facebook“. Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein „App-Zentrum“, in dem die Meta Platforms den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button „Sofort spielen“ folgende Hinweise zu lesen waren: „Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er ist der Ansicht, dass die Meta Platforms die Nutzer ihres Netzwerks mit den unter dem Button „Sofort spielen“ gegebenen Hinweisen nicht hinreichend über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet und damit gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung verstößt. Er sieht darin zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und hat die Meta Platforms auf Unterlassung in Anspruch genommen. In dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung.

In der Vorinstanz hat das Berliner Kammergericht der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands stattgegeben1. Auf die Revision der Meta Platforms hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zur Vorabentscheidung vorgelegt2. Nachdem der Unionsgerichtshof die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Rechtsfragen beantwortet hat3, hat der Bundesgerichtshof die Revision der Meta Platforms zurückgewiesen:

Art. 80 Abs. 2 DSGVO bildet eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz. Den genannten Verbraucherverbänden steht daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, gegen Verletzungen von Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 13 UKlaG sowie der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Unschädlich ist insoweit, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat. Da von einer Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht verlangt werden kann, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist, ist die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichend. Es genügt außerdem, wenn sich die Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO obliegt, weil im Streitfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband mit seiner Klage rein hypothetische Verstöße geltend macht.

Die Präsentation von Spielen im App-Zentrum der Meta Platforms verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, weil der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Empfänger der persönlichen Daten unterrichtet wird.

In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten zentrale Bedeutung zu. Sie sollen sicherstellen, dass der Verbraucher bei seiner Nachfrageentscheidung, die mit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten verknüpft ist, möglichst umfassend über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Der abschließende Hinweis „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ stellt eine den Nutzer wegen des Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten unangemessen benachteiligende und daher unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, deren Verwendung der Verbraucherzentrale Bundesverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG untersagen lassen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17

  1. KG, Urteil vom 22.09.2017 – 5 U 155/14[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 28.05.2020 – I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 – App-Zentrum I; und vom 10.11.2022 – I ZR 186/17, GRUR 2023, 193 = WRP 2023, 189 – App-Zentrum II[]
  3. EuGH, Urteile vom 28.04.2022, C-319/20, GRUR 2022, 920 = WRP 2022, 684 – Meta Platforms Ireland I; und vom 11.07.2024, C-757/22, GRUR 2024, 1357 = WRP 2024, 1049 – Meta Platforms Ireland II[]

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