Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nichtig, wenn im Zeitpunkt der Einziehung festgestanden hat, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen begleichen kann.

Auszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2020 – II ZR 211/19
- BGH, Urteil vom 04.08.2020 – II ZR 171/19, ZIP 2020, 1757 Rn. 31 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16, ZIP 2018, 1540 Rn. 13 mwN[↩]
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