In der Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt die Verjährung des Stammrechts auch dann mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wird, wenn sie zugleich mit dem Anerkenntnis erfolgt („uno-actu-Entscheidung“). Ob diese Einstellungsmitteilung den inhaltlichen Mindestanforderungen genügt, ist für den Verjährungsbeginn nicht maßgeblich.
In dem hier vom Oberlandesgericht beurteilten Fall ist ein Versicherungsfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVB-BU unstreitig eingetreten, er ist seitens der Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 16.04.2014 anerkannt worden (§ 173 Abs. 1 VVG, § 11 AVB-BU). Ein befristetes Anerkenntnis, das sich allein auf einen im Zeitpunkt der Erklärung vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht, war der Versicherungsgesellschaft grundsätzlich nicht möglich1. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, kann hier offen bleiben2. Der Versicherungsnehmer hat seinen Leistungsantrag am 10.05.2013 gestellt, als die von der Versicherungsgesellschaft anerkannte Berufsunfähigkeit noch andauerte. Es handelte sich demnach um ein unbefristetes Anerkenntnis, an das die Versicherungsgesellschaft gebunden war und von dem sie sich nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens lösen konnte (§ 13 AVB-BU)3.
Ist der Versicherer im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, so kann er Anerkenntnis und Entscheidung im Nachprüfungsverfahren miteinander verbinden (sog. „uno-actu-Entscheidung„)4. Dies trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung5. Ein solches Vorgehen beruht allerdings nicht auf einer „Erstprüfung“, sondern auf einer Nachprüfung, mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Wegfalls der Leistungspflicht in formeller und materieller Hinsicht erfüllt sein müssen6. Dass die Einstellung der Leistungen erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Absenden der Mitteilung und frühestens zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode wirksam wird (§ 13 Nr. 4 AVB-BU), bedarf hier nur am Rande der Erwähnung. Denn für das Jahr 2014 macht der Versicherungsnehmer keine Ansprüche geltend.
Ob die im Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 16.04.2014 gegebene Begründung für die Einstellung der Leistungen ausreichend nachvollziehbar war7, erscheint angesichts des Fehlens jeglicher Vergleichsbetrachtung und daraus abgeleiteter Folgerungen mehr als zweifelhaft. Insbesondere der allgemeine Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand genügt im Regelfall nicht8. Das Landgericht hat hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen, einen fortbestehenden Rentenanspruch des Versicherungsnehmers unterstellt und diesen zutreffend für verjährt angesehen. Die von der Versicherungsgesellschaft bereits mit der Klageerwiderung erhobene Einrede greift daher durch (§ 214 Abs. 1 BGB).
Im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zwischen dem gesamten Anspruch auf die aus einem konkreten Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen („Stammrecht“) und dem Anspruch auf die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge zu unterscheiden9. Auch das Stammrecht unterliegt als solches der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB)10. Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. Nach Eintritt der Verjährung des Stammrechts ist der Versicherer analog § 217 BGB berechtigt, Einzelleistungen aus dem zugrundeliegenden Versicherungsfall zu verweigern11. Abgesehen davon verjähren diese Einzelansprüche aber unabhängig vom Stammrecht12.
Für das Stammrecht gilt die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB)13. Bei Leistungseinstellung nach durchgeführtem Nachprüfungsverfahren beginnt die Verjährung des Stammrechts zum Schluss des Jahres, in dem die Leistungseinstellung nach §?13 Nr. 4 AVB-BU mitgeteilt wird14. Denn damit steht eine Änderung der für den Rentenbezug relevanten Sachlage im Raum, aufgrund derer sich der Versicherer für berechtigt hält, die Rentenzahlung einzustellen15. Wie die Vorinstanz rechtsfehlerfrei erkannt hat, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Mitteilung der Leistungseinstellung den formellen und materiellen Voraussetzungen des § 13 AVB-BU entsprach.
Dies erscheint interessengerecht. Zum einen würde es den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer – zumal: unwidersprochen hingenommenen – Leistungseinstellung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des erheblichen Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen. Ihn davor zu schützen, entspricht gerade dem Zweck des Verjährungsrechts. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden16. Zum anderen stehen dem Versicherungsnehmer, der die Leistungseinstellung für unberechtigt hält, zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung, die Verjährung zu hemmen. Das kann insbesondere durch die Klage auf Zahlung weiterer Berufsunfähigkeitsrente, d.h. auf künftige wiederkehrende Leistungen erfolgen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 258 BGB). Das gerichtliche Verfahren wiederum würde dem Versicherer die Möglichkeit eröffnen, etwaige inhaltliche Mängel der Einstellungsmitteilung mit ex-nunc-Wirkung zu heilen17 bzw. mit einer anderen Begründung ein neues Nachprüfungsverfahren einzuleiten18. Anderseits müsste der Versicherer – soweit bestritten – die materiellen Voraussetzungen des Wegfalls seiner Leistungspflicht nachweisen19. Auch daran zeigt sich eine ausgewogene Risikoverteilung. Hinzu kommt, dass der Versicherungsvertrag unabhängig von der Stammrechtsverjährung fortbesteht. Er vermag daher im Falle eines – nach den Grundsätzen der Erstprüfung zu beurteilenden – neuen Versicherungsfalles erneute Leistungsansprüche zu vermitteln.
Dass die schriftliche Einstellungsmitteilung nach § 13 Nr. 4 AVB-BU auch den Zweck hat, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, sein Prozessrisiko abschätzen zu können20, gebietet im Streitfall keine andere Sichtweise. Auch im Falle einer nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen entsprechenden Mitteilung ist es der Versicherungsgesellschaft grundsätzlich nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung des Stammrechts zu berufen. Die Versicherungsgesellschaft hat vor Eintritt der Verjährung weitergehende Rentenansprüche des Versicherungsnehmers verneint und ihm damit verdeutlicht, dass er diese gerichtlich durchsetzen muss. Zielgerichtet abgehalten hat sie ihn davon nicht21. Insbesondere musste die im April 2014 erfolgte Einstellungsmitteilung keinen Hinweis auf die in § 12 Abs. 3 VVG a.F., § 12 AVB-BU geregelte Klagefrist enthalten. Die gesetzliche Regelung ist auf Altverträge in der vorliegenden Konstellation nicht mehr anwendbar22, wodurch auch den hiermit in Zusammenhang stehenden Vertragsklauseln die Wirksamkeit entzogen worden ist23.
Für die Frage des Verjährungsbeginns ist es entgegen der Ansicht der Berufung schließlich auch nicht maßgeblich, dass es einzelne Versicherer selbst in Kauf nehmen, einen weit vor dem Leistungsantrag liegenden Eintritt der Berufsunfähigkeit prüfen zu müssen. Dies entspricht weder den Musterbedingungen des GDV zur Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 1 Abs. 3) noch den Erfahrungen des erkennendas Oberlandesgerichts. Vielmehr erleidet der Versicherungsnehmer im Regelfall einen Rechtsnachteil, wenn er die Berufsunfähigkeit erst mehrere Monate nach deren Eintritt gegenüber dem Versicherer mitteilt. Das Risiko einer verspäteten Geltendmachung trägt also grundsätzlich der Versicherungsnehmer.
Die Verjährung des Stammrechts begann demzufolge am 01.01.2015 zu laufen. Angesichts des zuvor Ausgeführten kommt es auf die juristischen Kenntnisse des Versicherungsnehmers über die Rechtswirksamkeit von Leistungseinstellungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht an. Denn es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht24. Verjährung trat mit Ablauf des 31.12.2017 ein, sodass die am 23.01.2023 beim Landgericht eingereichte Klage den Lauf der Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Dies steht auch den für die Jahre 2019 und 2020 geltend gemachten Ansprüchen auf Rentenzahlung und Beitragserstattung entgegen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. April 2024 – 8 U 119/24
- vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2022 – IV ZR 101/20, NJW 2022, 1813 Rn. 12 ff.; und vom 31.08.2022 – IV ZR 223/21, NJW-RR 2022, 1618 Rn. 12[↩]
- ebenso BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, NJW 2019, 2385 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1993 – IV ZR 206/91, r+s 1994, 72, 73 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97, NJW 1998, 760, 761; OLG Hamm, BeckRS 2023, 44079 Rn. 66; OLG Saarbrücken, BeckRS 2017, 114710 Rn. 38[↩]
- vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 14 Rn. 177[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.[↩]
- vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, r+s 2000, 213, 215[↩]
- vgl. Neuhaus, a.a.O., Rn. 178[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2005 – IV ZR 15/05, r+s 2006, 205, 206[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18, r+s 2019, 342 Rn. 12 ff.; und vom 05.10.1988 – IVa ZR 317/86, NJW-RR 1989, 89, 90[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18, r+s 2019, 342 Rn.19; OLG Hamm, BeckRS 2015, 4940 Rn. 18 f.[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 18352 Rn. 8[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2014, 9721 Rn. 21; MünchKomm-VVG/Dörner, 3. Aufl., § 172 Rn. 240[↩]
- vgl. Rogler in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, Stichwort „Verjährung“ Rn. 6[↩]
- vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap. 4 Rn. 239[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18, r+s 2019, 342 Rn.20 m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu OLG Hamm, BeckRS 2023, 44079 Rn. 78 ff.[↩]
- vgl. hierzu OLG, Urteil vom 23.01.2012 – 8 U 607/11, r+s 2014, 617[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, NJW 2017, 731 Rn. 18 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2005 – IV ZR 15/05, NJW-RR 2006, 171 Rn. 22[↩]
- vgl. auch OLG Saarbrücken, r+s 2018, 84, 85; Neuhaus, a.a.O., Kap. 4 Rn. 237[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 ? IV ZR 2/11, NJW 2012, 1213[↩]
- vgl. MünchKomm-VVG/Fausten, 3. Aufl., § 15 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 29 m.w.N.[↩]











