Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung – und die Widerrufsbelehrung

Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge „Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.“ genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung – und die Widerrufsbelehrung

Diese Klausel ist mithin nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam.

Die Klausel st als Bestandteil der vorformulierten Widerrufsbelehrung an den §§ 305 ff. BGB zu messen1.

Als deklaratorische Klausel, die eine Rechtsvorschrift nur wiedergibt und nicht von ihr abweicht, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings nur dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung2.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an3.

Nach dieser auch für die Auslegung der Widerrufsbelehrung heranzuziehenden Maßgabe ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits aus dem Wortlaut der Klausel, dass diese die Rechtsfolgen eines Widerrufs dahingehend regelt, den Versicherer im Falle eines wirksamen Widerrufs zur Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile zu verpflichten. Weiter wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bereits entstanden ist. Dem Verweis auf § 169 VVG wird er entnehmen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts sowie der Überschussanteile näher regelt. Schließlich ergibt sich für ihn aus dem der Klausel vorausgehenden, unmittelbar an die Überschrift „Widerrufsfolgen“ anschließenden Satz, dass diese Rechtsfolgen für den Fall gelten, dass der Versicherungsnehmer einem Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat.

Die Klausel stellt nach den vorgenannten Grundsätzen eine deklaratorische Klausel dar, da ihr Regelungsgehalt demjenigen von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG entspricht. Denn auch nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer für den von der dort aufgeführten Verweisungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erfassten Fall der Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen.

Eine Abweichung von dieser Vorschrift folgt ferner nicht daraus, dass die Klausel – anders als die gesetzliche Regelung – nur von einem „etwaigen“ Rückkaufswert spricht und die Auszahlung mit der Einschränkung „soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte“ versieht. Denn die Entstehung eines Rückkaufswerts setzt voraus, dass durch den Versicherungsnehmer bis zum Zugang der Widerrufserklärung bereits Versicherungsprämien gezahlt worden sind.

§ 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Damit soll einerseits der Versicherungsnehmer den durch die Prämienzahlungen angesparten Wert des Vertrags erhalten, andererseits der Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet noch ihm gestattet werden, Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ziehen4. Wird das Widerrufsrecht vor Zahlung der ersten Prämie ausgeübt, ist ein derartiger Wert noch nicht entstanden und der Versicherer mithin nicht verpflichtet, Zahlungen zu erbringen. Damit besteht in derartigen Fällen auch nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf einen Rückkaufswert.

Die Klausel ist wirksam5. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in den Fällen auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht6. Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat7. Darüber hinaus kann sich ein solches Bedürfnis auch aus anderen, eine weitergehende Unterrichtungspflicht begründenden Vorschriften ergeben8.

Nach dieser Maßgabe liegt hier kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Unschädlich ist, dass sich die angegriffene Klausel – von den oben genannten Einschränkungen abgesehen – auf die Wiedergabe des Wortlauts von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG beschränkt, ohne eine Ergänzung, Ausfüllung oder weitergehende Unterrichtung vorzunehmen. Insbesondere bedurfte es keines Hinweises darauf, dass sich der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt.

Die gesetzliche Regelung eröffnet dem Versicherer keinen Spielraum. In der Bundesgerichtshofsrechtsprechung ist geklärt, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt9. Das ergibt die Gesetzesauslegung. Zwar ist die letztgenannte Einschränkung dem Wortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen. Bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sieht aber vor, dass der Rückkaufswert im Falle des Widerrufs unter Ausklammerung der Abschluss- und Vertriebskosten zu errechnen ist10. Ein Einbehalt dieser Kosten widerspräche dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag ohne Nachteil nicht zustande kommen zu lassen11.

Auch ein Bedürfnis für die Ausfüllung der Vorschriften der § 152 Abs. 2, § 169 VVG besteht nicht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gesetz – wie hier nicht – nur einen Rahmen vorgibt12.

Ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Insbesondere aus § 8 VVG folgt dies nicht.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sieht eine deutlich gestaltete Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs vor, die ihm seine Rechte deutlich macht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei eine abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs13. Danach ist der Versicherungsnehmer zwar zumindest über seine wesentlichen Rechte zu informieren, muss aber nicht ausdrücklich darüber belehrt werden, wie sich der Rückkaufswert, den der Versicherer nach einem Widerruf gemäß § 152 Abs. 2 VVG zu zahlen verpflichtet ist, errechnet. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG, bei der nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG die Gesetzlichkeit fingiert wird, das Gegenteil. Deren Gestaltungshinweis Nr. 8 sieht lediglich vor, bei der Lebensversicherung gegebenenfalls den Satz „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.“ einzufügen. Ein Hinweis auf die (fehlende) Berücksichtigungsfähigkeit von Abschluss- und Vertriebskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts findet sich in der gesetzlichen Musterbelehrung nicht. Eine Klausel nur deshalb für unwirksam zu erklären, weil sie einen vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachteten Hinweis nicht enthält, widerspräche dem gesetzgeberischen Willen.

Erhöhte Transparenzanforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klausel auf die Norm des § 169 VVG verweist.

Insbesondere folgt eine weitergehende Belehrungspflicht insoweit nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG mit Blick auf die Anforderungen von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit („Solvabilität II“, ABl. L 335 S. 1; im Folgenden: Solvabilität II-Richtlinie)), wonach dem Versicherungsnehmer vom Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates14 (Verbraucherkreditrichtlinie) eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nicht aus, wenn es sich um Informationen handelt, die nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie anzugeben sind15. Selbst wenn sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie übertragen ließe, hätte dies hier aber keine weitergehenden Belehrungspflichten zur Folge. Denn anders als im vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall beschränkt sich die hier zu beurteilende Klausel nicht auf einen bloßen Gesetzesverweis, sondern enthält mit dem Hinweis auf den im Falle des Widerrufs an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Rückkaufswert bereits alle nach Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie erforderlichen Informationen zu dieser spezifischen Rechtsfolge eines Widerrufs. Weitergehende Informationspflichten zur Berechnung des Rückkaufswerts ergeben sich aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie nicht. Der Verweis auf § 169 VVG ist – wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat – als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich.

Anderes ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG seit dem 15.06.2021 in ihrem Gestaltungshinweis Nr. 8 – anders als nach der davor geltenden Fassung im Gestaltungshinweis Nr. 5 – keinen Verweis auf § 169 VVG mehr enthält. Denn dieser Verweis wurde durch den Gesetzgeber nicht wegen mangelnder Transparenz gestrichen, sondern um vermeintlichen unionsrechtlichen Risiken entgegenzuwirken, die mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.202016 gesehen wurden17. Da § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG ausdrücklich bestimmt, dass der Versicherer unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG von dem Muster abweichen darf, kann aus dieser rein vorsorglichen Änderung nicht der Schluss gezogen werden, eine die (auch in § 152 Abs. 2 VVG weiterhin aufgeführte) Verweisung auf § 169 VVG nach wie vor enthaltende Widerrufsbelehrung genüge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, wenn nicht zugleich darüber belehrt werde, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt.

Eine Pflicht zu weitergehender Unterrichtung folgt auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer andernfalls seine Rechte nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG hinreichend deutlich gemacht würden und ihm der Verweis auf § 169 VVG den Eindruck vermitteln könnte, die Rechtsfolgen von Widerruf und Kündigung seien identisch. E ntgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel nicht geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird bei der Lektüre des § 169 VVG erkennen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts für bestimmte Arten der Beendigung des Versicherungsvertrags regelt (Kündigung, Rücktritt und Anfechtung), nicht aber für den Fall des Widerrufs. Schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ihm mit dem Widerruf eine weitere Möglichkeit an die Hand gibt, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, wird er schließen, dass die Regelungen betreffend die Kündigung nicht zwingend und vollumfänglich auf den Widerruf zu übertragen sind.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.

Fragen zu den Widerrufsfolgen sind nicht entscheidungserheblich. Unerheblich ist etwa die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach dem Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert zuzüglich der Abschlusskosten erstattet werde. Denn die Klage hätte wegen des deklaratorischen Charakters der Klausel auch dann keinen Erfolg, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung der § 152 Abs. 2 Satz 1, § 169 VVG hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Abschlusskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts ein abweichendes Auslegungsergebnis zur Folge hätte. Auch in diesem Fall bedürfte es nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen keiner Ergänzung oder Ausfüllung der Normen oder zusätzlichen Belehrung durch den Versicherer.

Im Übrigen ist die richtige Auslegung von Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie im Hinblick auf seinen Regelungszweck auch derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der aufgeworfenen Frage bleibt („acte clair“)18. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die rechtlichen Wirkungen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht hat, damit die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts gewährleistet ist, so beschaffen sein, dass sie den Versicherungsnehmer nicht davon abhalten, sein Rücktrittsrecht auszuüben19. Danach nimmt eine nationale Regelung, die für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht jegliche praktische Wirksamkeit20. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer nicht wie im Fall e der Kündigung den gezillmerten Rückkaufswert, sondern das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten erhält, im Einklang mit Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie steht.

Auch hinsichtlich des Belehrungsinhalts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Vorlagepflicht. Die Vorlagefragen beruhen auf unzutreffenden Annahmen. Das gilt auch, soweit eine Vorlage für erforderlich erachtet wird, weil Art. 185 Abs. 3 Buchst. j, Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sein könnten, dass sie einer nationalen Regelung wie in den § 152 Abs. 2, § 169 VVG entgegenstünden, die dazu führe, dass Versicherungsnehmer der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen könnten, dass im Falle des Widerrufs der ungezillmerte Rückkaufswert erstattet werde , sondern davon ausgehen müssten, es handele sich nur um den gezillmerten Rückkaufswert, und somit von ihrem Widerrufsrecht abgehalten würden. Wie oben näher ausgeführt, beschränken sich die § 152 Abs. 2, § 169 VVG auf die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs, ohne dem Versicherer den Inhalt der Widerrufsbelehrung vorzuschreiben, und ergibt sich auch weder aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG noch aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie eine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer über eine abstrakt-generelle Darstellung der Widerrufsfolgen hinaus auf die konkreten Modalitäten der Berechnung des Rückkaufswerts hinzuweisen. Wegen Offenkundigkeit des Auslegungsergebnisses bedarf es einer Vorlage auch insoweit nicht („acte clair“)18.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2026 – IV ZR 68/25

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn.20 m.w.N.[]
  2. BGH, Urteil vom 18.09.2024 – IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 85 f. m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 10.12.2025 – IV ZR 34/25, VersR 2026, 161 Rn.20 m.w.N.; st. Rspr.[]
  4. vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 102 li. Sp.[]
  5. vgl. bereits BGH, Urteil vom 27.03.2019 – IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 9 f.[]
  6. BGH, Urteile vom 18.09.2024 – IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 89; vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 23; vom 09.05.2001 – IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 376 f. 25 f.][]
  7. BGH, Urteile vom 18.09.2024 aaO; vom 14.08.2019 aaO[]
  8. vgl. zu erhöhten Transparenzanforderungen auch BGH, Urteil vom 18.03.2026 – IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 30[]
  9. BGH, Urteile vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 54; – IV ZR 40/22, VersR 2023, 1512 Rn. 26; jeweils m.w.N.[]
  10. vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 95 re. Sp.[]
  11. OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 – 9 U 91/21 5; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 70]; Heiss in MünchKomm-VVG, 3. Aufl. § 152 Rn. 13; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 152 Rn. 8 f.; vgl. auch Pilz in BeckOK VVG, § 152 Rn. 14 [Stand: 27.04.2026]; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 152 Rn. 14; a.A. Grote in Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl. § 152 Rn. 12[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2016 – IV ZR 38/14, VersR 2016, 312 Rn.19 m.w.N.[]
  13. BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 15 m.w.N.[]
  14. ABl. L 133 S. 66[]
  15. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Kreissparkasse Saarlouis, – C-66/19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423 Rn. 46 f.[]
  16. EuGH, Urteil Kreissparkasse Saarlouis vom 26.03.2020 – C-66/19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423[]
  17. BT-Drs.19/29391, S. 44, 46, 53[]
  18. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021, Consorzio Italian Management unter anderem, – C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33[][]
  19. EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Rust-Hackner unter anderem, – C-355/18 bis – C-357/18 und – C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 104[]
  20. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 aaO Rn. 107[]

Bildnachweis: