Die nicht übergebenen Versicherungsbedingungen – und die abgelaufene Widerspruchsfrist

Erlischt das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., sind die für den Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann in den Versicherungsvertrag einbezogen, wenn der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer bislang nicht übergeben hat.

Die nicht übergebenen Versicherungsbedingungen – und die abgelaufene Widerspruchsfrist

Nach § 5a VVG a.F., der auf den im Jahr 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag anwendbar ist (Art. 1 EGVVG), gilt ein Versicherungsvertrag auch dann „auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen“, wenn der Versicherungsnehmer diese Unterlagen nicht erhalten hat, sofern der Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht widerspricht und ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist.

§ 5a VVG a.F. erfasst alle Fälle, in denen der Versicherer weder bei Vertragsschluss noch später die von ihm für den betreffenden Versicherungsvertrag verwendeten Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer übergibt. Daher werden bei einem in der Geltungszeit von § 5a VVG a.F., d.h. in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen des Versicherers jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil, dass der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die erste Prämie gezahlt hat, dem Versicherungsvertrag nicht widerspricht (§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.). Dies entspricht einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung1 sowie der herrschenden Meinung in der Literatur2. Dies gilt auch für die Unfallversicherung, weil § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt anzuwenden ist3.

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Eine solche Einbeziehung der Versicherungsbedingungen setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag nur unter Einbeziehung entsprechender Versicherungsbedingungen abschließen möchte und der Versicherungsnehmer dies jedenfalls bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist erkennen konnte. Dies ist im Streitfall erfüllt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Antragsformular unschwer, dass die Beklagte die Unfallversicherung unter Geltung ihrer AUB abschließen wollte, weil sie bereits im Antragsformular im Anschluss an die Erklärungen des Versicherungsnehmers unter der Überschrift „Erklärungen und Hinweise 1. Vertragsgrundlagen“ darauf hinwies, dass für den Versicherungsumfang die im Antrag gemachten Angaben sowie die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (V. AUB 2000) gelten. Zudem unterschrieb die Versicherungsnehmerin vorliegend eine gesonderte Erklärung, das Bedingungsheft Stand 1.01.2003 erhalten zu haben, und hatte deshalb besonderen Anlass anzunehmen, dass die AUB der Beklagten einbezogen werden sollten.

Hingegen hängt die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen nach § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. anders als das Berufungsgericht meint nicht davon ab, ob und welche Teilinformationen der Versicherungsantrag zu Gegenstand und Inhalt der Versicherung enthielt. Solches steht nicht einmal der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB entgegen; vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob die Parteien in einzelnen Punkten etwa als Individualabrede (§ 305b BGB) vorrangige Regelungen gegenüber den Versicherungsbedingungen getroffen haben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 5a VVG a.F. insoweit strengere Anforderungen an die Einbeziehung von allgemeinen Versicherungsbedingungen stellt.

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§ 5a VVG a.F. unterscheidet nicht danach, ob und welche Teilinformationen der Versicherer erteilt; eine solche Unterscheidung war auch nicht Teil der gesetzgeberischen Interessenabwägung. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. knüpft schon dem Wortlaut nach ausschließlich daran an, ob dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei der Antragstellung übergeben worden sind oder nicht. § 5a VVG a.F. sollte das Problem lösen, dass mit den neu vorgesehenen Informationspflichten vor Vertragsabschluss teilweise als unüberwindbar bezeichnete Schwierigkeiten im Massengeschäft der Versicherung befürchtet wurden4. Die Vorschrift sollte jeden Fall erfassen, in dem die Versicherungsbedingungen erst nach Antragstellung überlassen wurden5. Im Ergebnis erleichtert § 5a VVG a.F. damit die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag.

Ebenso wenig kommt es für die Einbeziehung der AVB nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. darauf an, ob der Versicherer die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer zumindest innerhalb der Jahresfrist übergibt6.

§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. schafft im Interesse der Rechtssicherheit ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Versicherungsvertrags; dies erfordert, dass hier stets die entsprechenden Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag einbezogen sind7. Die von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. getroffene Entscheidung gilt auch hier. Soweit teilweise angenommen wird, in diesem Falle komme ein bloßer „Rumpfvertrag“ ohne Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zustande8, entspricht dies nicht der Interessenabwägung des Gesetzgebers. Es liegt typischerweise im Interesse beider Vertragsparteien, dass AVB in den Vertrag einbezogen werden. Denn häufig fehlt es im Versicherungsrecht so insbesondere bei der Unfallversicherung nach dem VVG a.F. an gesetzlichen Regelungen, die nach § 306 Abs. 2 BGB als dispositives Recht die fehlenden vertraglichen Regelungen über Gegenstand und Inhalt des Versicherungsvertrags sowie zu den wechselseitigen Rechten und Pflichten ersetzen könnten. Ohne eine Einbeziehung von Versicherungsbedingungen bestünde daher eine große Unsicherheit über den Inhalt des Vertrags; § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. soll aber gerade Rechtssicherheit schaffen5. Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen in diesem Zeitraum auch tatsächlich erhalten hat. Demgemäß knüpft die Ausschlussfrist allein an den Zeitablauf nach Zahlung der ersten Prämie an.

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Auf die Frage, wie sich die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien während der Schwebezeit darstellen, kam es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht an; da der Versicherungsfall erst mehr als zwei Jahre nach Zahlung der ersten Prämie eingetreten ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2015 – IV ZR 170/14

  1. OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1451, 1452; OLG Frankfurt am Main VersR 2005, 631, 633; OLG Koblenz VersR 2003, 851, 852; OLG Köln VersR 2003, 101, 102; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838[]
  2. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 57; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einf. C Rn. 88; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 58; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 46; Präve in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 10 Rn. 157 ff.; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Lorenz, VersR 1995, 616, 619 f.; Schimikowski, r+s 1996, 1, 4; a.A. Dörner/Hoffmann, NJW 1996, 153, 158; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluß nach neuem Recht – Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung, 1995 S. 25 ff.[]
  3. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 27[]
  4. BT-Drs. 12/7595 S. 102[]
  5. BT-Drs. 12/7595 S. 111[][]
  6. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 57; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 46; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 58; Präve in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 10 Rn. 158; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Lorenz, VersR 1995, 616, 619 f.; Schimikowski, r+s 1996, 1, 4[]
  7. so auch Prölss aaO; Römer aaO; MünchKomm-VVG/Reiff aaO; Präve aaO Rn. 159; Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 8 Rn. 9[]
  8. so Dörner/Hoffmann aaO; Wandt aaO[]
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