Wurde – im Rahmen eines „Netto-Policen“-Modells mit dem Verbraucher die Zahlung einer Maklerprovision beim Abschluss einer Lebensversicherung vereinbart, so kann dem Makler auch dann noch ein Zahlungsanspruch zustehen, wenn der Verbraucher die Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam widerrufen hat.
Anspruchsgrundlage ist insoweit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, da die Rückgewähr der von der Klägerin erbrachten Leistung wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist. Die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung stellt eine Maklerleistung im Sinne des § 652 BGB dar, die mit Abschluss des vermittelten Hauptvertrags vollständig erbracht ist und in Natur nicht zurückgegeben werden kann. Soweit § 312e Abs. 2 BGB – in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.20021 – den Wertersatz für Dienstleistungen bei Fernabsatzverträgen von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht, fehlt es an einer entsprechenden Regelung für den vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen nicht vor.
Zwar schuldet der Verbraucher als Wertersatz nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt. § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt – wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.07.20122 eingehend ausgeführt hat – nicht zu Lasten des nach § 501 Satz 1 BGB a.F. (i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zum Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen berechtigten Verbrauchers. Insofern ist die Rechtslage nicht anders als beim Widerruf eines Haustürgeschäfts durch einen Verbraucher nach § 312 BGB3. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene allgemeine Verweisung auf die „entsprechende“ Anwendung der „Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt“ ist in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Maklerleistungen des Unternehmers gewähren muss, ist nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Maklerleistung, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche oder (mangels einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist4, nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner.
Hierbei steht dem geltend gemachten Anspruch nicht eine Kündigung des Versicherungsvertrags entgegen. Diese hat für sich genommen keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatzes. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert. Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird dieser Wert bereits realisiert und hat damit der Makler seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang erbracht. Die Kündigung des Versicherungsvertrags hat daher im Fall des Widerrufs der Vermittlungsgebührenvereinbarung auf die Höhe des Wertersatzanspruchs grundsätzlich keinen Einfluss5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 145/12
- ABl.EG Nr. L 271 S. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 19.07.2012, aaO Rn.19 ff[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 23 ff[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 15.04.2010 aaO Rn. 30 und vom 19.07.2012 aaO Rn. 25; siehe auch BGH, Urteile vom 25.06.1962 – VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 264; vom 24.11.1981 – X ZR 7/80, BGHZ 82, 299, 307 f und vom 05.07.2006 – VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 39 zum Begriff des Wertersatzes in § 818 Abs. 2 BGB[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 01.03.2012 aaO Rn.19 und vom 19.07.2012 aaO Rn. 26[↩]










