Berufung oder nicht Berufung …

Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt1.

Berufung oder nicht Berufung …

Ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmit-telbegründung erfüllt, ist regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt2. Dabei ist im Zweifel zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird3.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfüllte der Schriftsatz der Klägerin sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung: Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil „Berufung“ eingelegt. Der Schriftsatz enthält außerdem einen Berufungsantrag und dessen Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schließlich ist er von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben. Allerdings ließen sich der Formulierung im Berufungsschriftsatz, die Berufung werde „vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz“ eingelegt, Zweifel entnehmen, ob das Rechtsmittel schon mit Eingang beim Berufungsgericht erhoben und begründet werden sollte, wobei dem Umstand, dass diese Formulierung vom übrigen Text durch einen Absatz abgetrennt und fett gedruckt ist, besondere Bedeutung zukam.

Unter Berücksichtigung der weiteren Einzelheiten lässt sich der Formulierung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings keine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Deutlichkeit für eine lediglich bedingt eingelegte und somit unwirksame Berufung entnehmen. Denn der Schriftsatz ist als „Berufung“ überschrieben und auch dies ist im Schriftbild hervorgehoben und fett gedruckt. Die Klägerin wird in dem Schriftsatz zugleich als Berufungsklägerin bezeichnet und hat nach dem weiteren Wortlaut des Schriftsatzes Berufung eingelegt mit dem Antrag: „Die Beklagte … unter Aufhebung des abweisenden Teils des erstinstanzlichen Urteils“ zu verurteilen, an sie weitere 900 € zu zahlen. Dieser Antrag ist im Folgenden bereits begründet, was für den ernstlichen Willen zur Durchführung der Berufung spricht. Schließlich deutet auch der Schlusssatz der Rechtsmittelbegründung, dem Prozesskostenantrag „wie auch der Berufung“ werde stattzugeben sein, auf ein bereits unbedingt eingelegtes Rechtsmittel hin. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die weiteren Formulierungen im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 sämtlich von der vorbehaltlichen PKH-Bewilligung als Obersatz erfasst und somit nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgestellt worden sind. Insoweit verbleiben aber Zweifel, zumal der Schriftsatz als „Berufung“ überschrieben ist.

Hinzu kommt, dass das Landgericht den Schriftsatz zunächst selbst als Berufung behandelt und an den Beklagtenvertreter zugestellt hat. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, weil es der Formulierung im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 offensichtlich keinen solchen ausdrücklichen Antrag entnommen hat. Enthält der am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangene Schriftsatz allerdings keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, spricht dies zusätzlich dafür, dass stattdessen das vollständig vorliegende Rechtsmittel nebst Begründung wirksam und somit unbedingt eingelegt werden sollte.

Weil der Schriftsatz vom 11. Januar 2010 sämtliche formellen Voraussetzungen an eine Berufung und Berufungsbegründung enthalten hat und jedenfalls Zweifel verbleiben, ob das Rechtsmittel lediglich bedingt eingelegt und begründet werden sollte, liegt ein unbedingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel vor. Die Rechtsmittelfrist ist damit gewahrt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – XII ZB 140/10

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 – XII ZB 31/07, FamRZ 2007, 1726; und vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 – XII ZB 31/07, FamRZ 2007, 1726, Rn. 10; vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; und vom 19.05.2004 – XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554[]
  3. BGH, Bschlüsse vom 18.070.2007 – XII ZB 31/07, FamRZ 2007, 1726, Rn. 10; und vom 05.03.2008 – XII ZB 182/04, FamRZ 2008, 1063, Rn. 12[]