Darlehenswiderruf bei verbundenen Verträge – und der Streitwert

Erhebt ein Darlehensnehmer bei einem Streit um den Widerruf von Verbraucherdarlehen im Fall verbundener Verträge eine iso-lierte negative Feststellungsklage, bemisst sich der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag. Eine ggf. geleistete Anzahlung wird nur insoweit streitwerterhöhend berücksichtigt, als der Kläger daneben einen Leistungsantrag auf Rückzahlung stellt.

Darlehenswiderruf bei verbundenen Verträge – und der Streitwert

Zwar finden sich explizite Stimmen in der Rechtsprechung, die dafür plädieren, dass auch im Falle eines nicht mit einem Zahlungsantrag kombinierten – insofern „isolierten“ – negativen Feststellungsantrages der Kläger wirtschaftlich begehre, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt1, sodass streitwertbestimmend stets der Nettodarlehensbetrag zuzüglich einer eventuell geleisteten Anzahlung sei2.

Dieser Betrachtungsweise ist zuzugestehen, dass sie aus wirtschaftlicher Sicht zutrifft, da es beim Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages zu einer umfassenden Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen kommt. Denn gemäß § 358 Abs. 2 BGB ist der Darlehensnehmer bei Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den Fahrzeug-Kaufvertrag gebunden, ohne dass ihm diesbezüglich ein Wahlrecht zustünde. In den Fällen des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB, in denen das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein. Die gegenseitigen Zahlungsansprüche sind dann zu verrechnen; der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber anstelle der Rückzahlung der Darlehensvaluta die Rückgewähr des von dem Unternehmer geleisteten Gegenstandes3.

Allerdings vernachlässigt diese wirtschaftliche Betrachtungsweise die Formulierung des konkreten Antrages, der sich zu einer eventuellen Anzahlung nicht explizit verhält.

Es leuchtet nur in den „Kombinations-Fällen“, in denen der Kläger seinen negativen Feststellungsantrag dahingehend, aus dem Darlehensvertrag aufgrund Widerrufserklärung nicht mehr verpflichtet zu sein, mit einem Leistungsantrag auf Rückzahlung der bisher entrichteten Zins- und Tilgungsleistungen verbindet, unmittelbar ein, dass der Kläger – in der Sprache des Bundesgerichtshofes – „begehrt, so gestellt zu werden, als habe er das [Finanzierungs-]Geschäft nicht getätigt“. Denn nur dann schlägt sich dieses Begehren auch explizit in der Formulierung der Anträge nieder.

Diese Sichtweise wird dadurch gestützt, dass der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bei verbundenen Verträgen schon in der Vergangenheit explizit von einem „Gesamtstreitwert“ gesprochen hat1, was nur dann Sinn ergibt, wenn negativer Feststellungsantrag und Leistungsantrag kombiniert werden und insofern hinsichtlich des Streitwerts teilweise wirtschaftliche Identität vorliegt. In jüngerer Zeit hat sich der Bundesgerichtshof explizit dahingehend positioniert, dass der Wert eines negativen Feststellungsantrages, mit dem der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, nach dem Nettodarlehensbetrag bemesse. Dem Zahlungsantrag komme „nur insoweit ein eigenständiger Wert zu, als der Kläger mit ihm eine nicht mitkreditierte Anzahlung […] zurückgefordert hat“4.

Nach alledem sprechen die besseren Argumente dafür, den Wert eines isolierten negativen Feststellungsantrages allein mit dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen und eine Anzahlung nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn der Kläger daneben einen Leistungsantrag auf Rückzahlung stellt5.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2022 – 4 W 9/22

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13, Rn. 3[][]
  2. so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30.04.2020 – 4 W 9/20, Rn. 22[]
  3. vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl.2022, § 358 Rn. 21[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 3[]
  5. so auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.04.2021 – 5 W 160/19, Rn. 15[]

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