Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Ausnahmsweise ist eine sofortige Beschwerde statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte, die sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe1.
Ein Beweisbeschluss ist als prozessleitende Anordnung nach gefestigter und auch vom Bundesgerichtshof geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Der Beweisbeschluss kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbständigen Anfechtung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde2. Diese Beschränkung dient auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Zivilprozesses.
Gestützt wird der Ausschluss der Anfechtbarkeit ferner durch die Regelung des § 355 Abs. 2 ZPO, wonach der Beschluss über die Delegation der Beweisaufnahme an den beauftragten oder ersuchten Richter nicht der Anfechtung unterliegt3. Dabei ist § 355 Abs. 2 ZPO als Ausschnitt eines generellen Grundsatzes des Rechtsbehelfsausschlusses für instanzielle Anordnungen zur Beweiserhebung zu begreifen4.
Grundsätzlich hat der Ausschluss einer selbständigen Anfechtung des Beweisbeschlusses des Prozessgerichts keine Verkürzung der Rechte der Parteien zur Folge, da eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung kann die Partei jedoch nicht verwiesen werden, wenn bereits der Beweisbeschluss für sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe5.
Dieser bleibende rechtliche Nachteil ist dahingehend zu konkretisieren, dass die Ausführung des Beweisbeschlusses zu einer irreversiblen Verletzung von Grundrechten einer Partei führen würde6. Auch wenn eine isolierte Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses einfachgesetzlich nicht vorgesehen ist, a)), kann sie gleichwohl ausnahmsweise geboten sein, wenn dies aus Gründen höherrangigen Rechts angezeigt ist. Käme ein effektiver Grundrechtsschutz zu spät, wenn die Partei auf Rechtsmittel gegen die Endentscheidung verwiesen würde, kann eine isolierte Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses von Verfassungs wegen veranlasst sein7. Bejaht worden ist dies etwa für den Fall drohender Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe von Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bei Durchführung des Beweisbeschlusses8. In derartigen Fällen entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte – und nicht erst das Bundesverfassungsgericht – Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige aufgetretene Fehler im Instanzenzug – hier also durch Eröffnung der sofortigen Beschwerde – korrigieren9. Sonstige Nachteile der Partei tatsächlicher aber auch rechtlicher Art rechtfertigen dagegen keine isolierte Anfechtung des Beweisbeschlusses.
Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass der Beschwerdeführer die irreversible Verletzung von Grundrechten durch die Ausführung des Beweisbeschlusses schlüssig behauptet. Ob eine Verletzung tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen10.
Ob der Beweisbeschluss rechtswidrig ist, weil er eine nicht beweiserhebliche Frage betreffe, darüber hinaus in unzulässiger Weise eine Rechtsfrage zum Gegenstand habe und schließlich auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts gerichtet sei, kann dahinstehen, da die bloße Rechtsfehlerhaftigkeit eines Beweisbeschlusses dessen selbständige Anfechtbarkeit nicht zu rechtfertigen vermag.
Auch der bloße Umstand, es sei mit hohen Kosten der Beweiserhebung zu rechnen, mag vom Beklagten zwar als nachteilig empfunden werden, lässt allerdings keine irreversible Verletzung von Grundrechten erkennen, welche eine Durchbrechung des Grundsatzes von der Unanfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses rechtfertigen würde. Dies gilt jedenfall dann, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet hat, dass ihn die potentielle Kostenlast im Falle des Unterliegens etwa erdrücken und in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen würde.
Schließlich liegt ebenfalls keine die Anfechtbarkeit begründende, irreversible Verletzung von Grundrechten des Beklagten darin, dass sich seine prozessuale Situation durch die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nachhaltig verschlechtern würde. Ein Eingriff des Beschwerdegerichts in die Sachentscheidungskompetenz des Prozess- gerichts ist auch insoweit von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Ergebnisse einer trotz unzulässiger Ausforschung durchgeführten Beweisaufnahme bleiben verwertbar, da der materiellen Gerechtigkeit insoweit der Vorrang gegenüber der korrekten Behandlung prozessualer Zulässigkeitsfragen gebührt11. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht geboten, ausnahmsweise isolierten Rechtsschutz gegen die Anordnung des Ausforschungsbeweises zu gewähren.
Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verletzt ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden12. Nicht entschieden ist damit allerdings, dass ein grundsätzlich unanfechtbarer Beweisbeschluss allein schon deshalb ausnahmsweise anfechtbar sein muss, weil die davon betroffene Partei vor Erlass des Beschlusses nicht zu Wort gekommen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Denn der Partei steht trotz einer etwaigen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör noch die Möglichkeit offen, im laufenden Verfahren Stellung zum Beweisbeschluss zu nehmen und gegebenenfalls auf eine Aufhebung des Beschlusses hinzuwirken13. In dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall wäre nachträgliches rechtliches Gehör demgegenüber zu spät gekommen, da durch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und deren Vornahme bereits irreversibel in den höchstpersönlichen Bereich des Betroffenen eingegriffen wird, so dass eine isolierte Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses zu bejahen war. In der Sache ausschlaggebend ist letztlich auch dort die nicht anders abwendbare Grundrechtsverletzung14.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 46/21
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07 Rn. 9, NJW-RR 2009, 995; Beschluss vom 04.07.2007 – XII ZB 199/05 Rn. 8, NJW-RR 2007, 1375[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – XII ZB 199/05 Rn. 8, NJW-RR 2007, 1375[↩]
- Ahrens in Festschrift für Coester-Waltjen, 2015, S. 1075, 1077; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2000 – 9 WF 138/00, FamRZ 2001, 294 5 ff.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 26.01.2005 – 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681 18; BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07 Rn. 12, NJW-RR 2009, 995[↩]
- vgl. Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 355 Rn. 68 ff.; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019 – 5 W 22/19, MedR 2020, 132 6; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 358 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 201/06 Rn. 16, NJW 2007, 3575[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 26.01.2005 – 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681 18 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 – 1 BvR 1240/18, NJW 2019, 987 5[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2015 – 4 WF 244/15, FamRZ 2016, 1799 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 125/14 Rn. 25, NJW 2015, 2584 zu den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen[↩]
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2001 – 11 W 12/01, BauR 2001, 1143 8; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 272a[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.05.2009 – I ZB 93/08 Rn. 6 ff., NJW-RR 2009, 1223[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – IX ZB 192/10 Rn. 8 ff., WM 2011, 663 zu einer Heilung eines Gehörsverstoßes im Rechtsmittelzug[↩]
- in diesem Sinne auch Ahrens in Festschrift Coester-Waltjen, 2015, S. 1075, 1082[↩]











