Der geschädigte Wohnungseigentümer – und keine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrages?

Nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1.12.2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.

Der geschädigte Wohnungseigentümer – und keine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrages?

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt gegen die Verwalterin einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geklagt, deren Mitglied er ist. Die GdWE war Versicherungsnehmerin einer den gesamten Gebäudekomplex umfassenden Gebäudeversicherung. Nach einem Wasserschaden an Gemeinschafts- und Sondereigentum überwies die Gebäudeversicherung der GdWE im November 2022 die von einem Schadensregulierer berechnete Zeitwertentschädigung. Der Wohnungseigentümer forderte die Verwalterin unter Fristsetzung zunächst vergeblich auf, den für sein Sondereigentum geleisteten Teilbetrag an ihn auszukehren. Die Auszahlung erfolgte erst, nachdem er erneut zur Zahlung aufgefordert und erklärt hatte, sich anwaltlich selbst zu vertreten. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Dresden hat die auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen gerichtete Klage abgewiesen1, das Landgericht Dresden hat die Berufung des Rechtsanwalts zurückgewiesen2. Nach Ansicht des Landgerichts Dresden steht dem Wohnungseigentümer gegen die Verwalterin kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe ein fälliger Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die GdWE auf Auskehrung der auf sein Sondereigentum entfallenden Versicherungsleistung bestanden, dessen Erfüllung unberechtigt verweigert worden sei. Daraus folge aber kein Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Verwalterin, da der zwischen der GdWE und der Verwalterin geschlossene Verwaltervertrag nach der seit dem 1.12.2020 geltenden Rechtslage keine Schutzwirkung mehr zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer entfalte. 

Der Bundesgerichtshof sah dies nun ebenso und hat die vom Landgericht im Berufungsurteil des Rechtsanwalts zugelassene Revision als unbegründet zurückgewiesen; dem Wohnungseigentümer stünden wegen einer möglicherweise verspäteten Auszahlung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen die Verwalterin zu:

Im Ausgangspunkt geht das Landgericht Dresden Revision von der zutreffenden – aber unausgesprochen gebliebenen – Annahme aus, dass sich ein Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Verwalterin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht unmittelbar aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB ergeben kann. Zwischen den Parteien bestand kein Schuldverhältnis, kraft dessen die Verwalterin eine Auskehrung der auf das Sondereigentum des Wohnungseigentümers entfallenden Entschädigungszahlung des Gebäudeversicherers vorzunehmen hatte3. Denn Vertragsparteien des Verwaltervertrages sind die GdWE und die Verwalterin, nicht jedoch der Wohnungseigentümer. Auch aus der Amtsstellung der Verwalterin als Verwalterin folgt keine gesetzliche Leistungspflicht gegenüber dem Wohnungseigentümer. Die zum alten Wohnungseigentumsrecht offen gelassene Frage, ob sämtliche in § 27 Abs. 1 WEG aF geregelten Amtspflichten des Verwalters Individualrechte der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter begründeten4, stellt sich seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1.12.2020 nicht mehr. Denn danach obliegt die Verwaltung (auch) im Innenverhältnis ausschließlich der GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG), die die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter5

Ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Verwalterin ergibt sich entgegen der Revision auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Zutreffend verneint das Landgericht Dresden eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrages.

Nach der zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfaltete der Verwaltervertrag Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer6. Ob dies auch nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020 angenommen werden kann, ist umstritten.

Nach einer Ansicht soll dem Verwaltervertrag unverändert Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer zukommen. Es sei prozessökonomisch nicht sinnvoll, wenn zunächst die GdWE, der das Fehlverhalten ihres Verwalters entsprechend § 31 BGB zuzurechnen sei, gegenüber den Wohnungseigentümern hafte und sodann Regress bei dem Verwalter nehmen müsse. Der gegenüber der GdWE obsiegende Wohnungseigentümer sei auch weiter schutzbedürftig, da er sich andernfalls – bis zu einem erfolgreichen Regress der GdWE bei dem Verwalter – nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels anteilig an der Finanzierung seines eigenen Schadensersatzanspruchs zu beteiligen habe. Weigere sich die Mehrheit, den Regressanspruch gegen den Verwalter durchzusetzen, müsse der Wohnungseigentümer ein gerichtliches Vorgehen der GdWE gegen den Verwalter sogar erst im Wege der Beschlussersetzungsklage erzwingen7.

Nach der Gegenansicht ist eine Schutzwirkung des Verwaltervertrages zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer abzulehnen. Mit dem WEMoG sei eine Haftungskonzentration bei der GdWE eingetreten. Der einzelne Wohnungseigentümer sei nicht mehr schutzbedürftig, da ihm nunmehr ein gleichwertiger Haftungsanspruch gegen die GdWE zustehe8.

Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Nach Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der GdWE geschlossenen Vertrag nur gegenüber der GdWE. Der zwischen der GdWE und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.

Die Frage, ob den einzelnen Wohnungseigentümern weiterhin ein eigener Anspruch gegen den Verwalter zustehen kann, war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Während der Gesetzesentwurf der Bundesregierung einen Direktanspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter angesichts der umfassenden Innenhaftung der GdWE als „weder sinnvoll, noch notwendig“ ablehnte9, wies der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht darauf hin, dass die Neufassung des Gesetzes einer Einordnung des Verwaltervertrages als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer nicht entgegenstehe, „soweit die Voraussetzungen dieses Rechtsinstitutes vorliegen“10. Eine gesetzliche Regelung eines solchen Anspruchs ist jedenfalls nicht erfolgt. Insbesondere begründet auch der auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz11 eingefügte § 43 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 WEG, mit dem die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter geregelt wird, keinen materiellrechtlichen Anspruch; denn es handelt sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, der auch ein praktischer Anwendungsbereich, etwa für deliktische Ansprüche, verbleibt12.

Ob der zwischen der GdWE und dem Verwalter geschlossene Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers entfaltet, ist deshalb anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages zu beantworten.

Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung13 und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht – insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes – den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert. Billigt man dem Dritten eine vertragliche Anspruchsgrundlage zu, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht, ist damit aber zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen14.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages anerkannt: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis)15.

An der Leistungsnähe des einzelnen Wohnungseigentümers, dem Einbeziehungsinteresse der GdWE und der Erkennbarkeit und Zumutbarkeit für den Verwalter bestehen auch nach dem Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020 keine Zweifel. Nach wie vor betrifft das Verwalterhandeln vornehmlich die einzelnen Wohnungseigentümer, die Rechtsträger des der Verwaltung unterliegenden Gemeinschaftseigentums sind und typischerweise zudem auch mit ihrem Sondereigentum mit den Gefahren und Auswirkungen des Verwalterhandelns in Berührung kommen. Sie haften darüber hinaus für aus der Verwaltung der GdWE rührende Verbindlichkeiten, sei es unmittelbar gegenüber dem Gläubiger gemäß § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG oder mittelbar über die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 WEG. Dies ist für den Verwalter ebenso wie das Interesse der GdWE an der Einbeziehung ihrer Verbandsmitglieder in den Schutzbereich des Verwaltervertrages gleichermaßen erkennbar wie zumutbar.

Die einzelnen Wohnungseigentümer sind jedoch nicht (mehr) schutzbedürftig.

Das Erfordernis der Schutzbedürftigkeit wurzelt in dem Grundsatz von Treu und Glauben. Grund für die Ausdehnung des Vertragsschutzes auf eine Nicht-Vertragspartei ist, wie ausgeführt, der nicht für ausreichend erachtete gesetzliche Schutz des Dritten. Folgerichtig ist der Dritte nicht schutzbedürftig, wenn sein Interesse bereits durch einen eigenen, dem vertraglichen Haftungsanspruch gleichwertigen Anspruch, wenn auch gegen einen anderen Schuldner, abgedeckt ist. Denn dann besteht keine Schutzlücke, die überwunden werden muss16

So liegt es hier. Seit Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020 ist die GdWE Schuldnerin des Anspruchs der einzelnen Wohnungseigentümer auf ordnungsmäßige Verwaltung aus § 18 Abs. 2 WEG. Dementsprechend haben die einzelnen Wohnungseigentümer eigene (Primär- wie Sekundär-)Ansprüche aus einem sie mit der GdWE verbindenden gesetzlichen Schuldverhältnis.

Nach dem Regelungsgefüge des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung oblag die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem (§ 20 Abs. 1 WEG aF), nicht jedoch der GdWE. Die GdWE war nicht als Entscheidungssubjekt im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (im Innenverhältnis) konzipiert, sondern lediglich als Mittel, eine solche Verwaltung nach außen durchzusetzen. Dies führte dazu, dass zwar sowohl der Verwalter als auch sonstige Dritte (Handwerker, Architekten etc.) mit der GdWE vertraglich verbunden waren. Für Schäden, die diese Personen im Zusammenhang mit der Verwaltung verursachten, haftete die GdWE den einzelnen Wohnungseigentümern jedoch nicht; denn mangels Zuständigkeit im Innenverhältnis musste sie sich das schädigende Verhalten nicht nach §§ 31, 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Daher bestand ein Schutzbedürfnis der Wohnungseigentümer17.

Mit Inkrafttreten des WEMoG hat sich ein Paradigmenwechsel vollzogen. Nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis ausschließlich der GdWE. Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter, der die Entscheidung umsetzt und dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt wird18. Verletzt die GdWE schuldhaft die ihr obliegenden Verwaltungspflichten, begründet dies folgerichtig einen eigenen Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die GdWE, der sich regelmäßig aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 Abs. 2 WEG ergibt19; hierbei muss sich die GdWE das Verhalten ihres Verwalters entsprechend § 31 BGB und das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen20.

Dieser Anspruch ist auch gleichwertig.

Der Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die GdWE nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18 Abs. 2 WEG knüpft an die gleichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen wie ein aus dem Verwaltervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgeleiteter Haftungsanspruch an. Beide Ansprüche sind auf die vollständige Kompensation des Interesses des einzelnen Wohnungseigentümers gerichtet. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich der geschädigte Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung gegebenenfalls anteilig an der Finanzierung seines eigenen Schadensersatzanspruchs beteiligen muss. Richtig ist zwar, dass es sich insoweit um Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschüssel umzulegen sind. Dies mindert aber nicht den Schadensersatzanspruch als solchen, sondern ist nur eine mittelbare Folge der Mitgliedschaft in dem Verband und der damit einhergehenden Pflicht zur Beteiligung an dessen Finanzierung. Regelmäßig wird zudem ein Regress der GdWE beim Verwalter angezeigt sein; dies wird gewöhnlich den Interessen sämtlicher – den Schadensersatzanspruch anteilig finanzierender – Wohnungseigentümer sowie dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Ein auf die Durchsetzung des Regressanspruches gerichteter Beschluss kann nötigenfalls mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, die der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung dient21, herbeigeführt werden. 

Auch prozessökonomische Erwägungen oder praktische Schwierigkeiten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dass der Wohnungseigentümer seinen Schaden gegenüber der GdWE geltend machen und die GdWE ihrerseits Regress bei dem Verwalter nehmen muss, ist der grundsätzlich vorrangigen Haftung innerhalb bestehender Sonderverbindungen geschuldet und der Beschränkung der Schutzwirkung eines Vertrages auf schutzbedürftige Personen zwecks Verhinderung einer uferlosen Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich fallenden Personen immanent. Bejahte man dagegen sowohl einen Sekundäranspruch gegen die GdWE als auch gegen den Verwalter, wäre für den einzelnen Wohnungseigentümer unter Umständen schwer erkennbar, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden und ob er gehalten sein könnte, vorrangig den einen oder den anderen Schuldner in Anspruch zu nehmen22. Soweit die Revision darüber hinaus auf praktische Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung verweist, sind diese – auch wenn die Vertretung der GdWE gegenüber dem noch amtierenden Verwalter in § 9b Abs. 2 WEG geregelt ist – zwar nicht von der Hand zu weisen23. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wie ausgeführt, nur der Schließung von als nach Treu und Glauben untragbar anzusehender Schutzlücken dient, nicht aber der Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung unter Praktikabilitätserwägungen24.

Schließlich stehen dem Wohnungseigentümer gegen die Verwalterin auch keine gesetzlichen Ansprüche zu. Zwar bleibt der Verwalter dem einzelnen Wohnungseigentümer etwa weiterhin uneingeschränkt aus dem Deliktsrecht verpflichtet25. Die Weigerung der Verwalterin, die Auszahlung an den Wohnungseigentümer vorzunehmen, verletzt aber ersichtlich, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, weder ein Recht oder Rechtsgut des Wohnungseigentümers gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2024 – V ZR 34/24

  1. AG Dresden, Urteil vom 17.08.2023 – 15 C 381/23[]
  2. LG Dresden, Urteil vom 16.02.2024 – 2 S 312/23[]
  3. zu einem Auskehrungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2016 – V ZR 29/16, NJW-RR 2017, 4 Rn. 6 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018 – V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 26[]
  5. vgl. BT-Drs.19/18791 S. 58; BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, ZWE 2020, 44 Rn. 7; Urteil vom 08.02.2019 – V ZR 153/18, ZWE 2019, 367 Rn. 9; Beschluss vom 07.07.2016 – V ZB 15/14, NJW-RR 2017, 464 Rn. 9[]
  7. vgl. Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 218 f.; BeckOK BGB/Hügel [1.05.2024], § 26 WEG Rn. 15, § 27 WEG Rn. 21; BeckOK WEG/Elzer [2.04.2024], § 26 Rn.207; NK-BGB/Brücher/Schultzky, 5. Aufl., § 27 WEG Rn. 29 f.; Zschieschack in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 276 f.; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 13 Rn. 95 ff.[]
  8. vgl. LG Braunschweig, ZMR 2023, 390, 391; AG Hannover, ZWE 2021, 360 Rn. 14; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 221; BeckOGK/Greiner, WEG [1.06.2024], § 26 Rn. 347 f.; Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 27 WEG Rn. 3; MünchKomm-BGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 27 WEG Rn. 56; Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 26 WEG Rn. 28 f.; Först in: Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, 8. Aufl., § 19 Rn. 65 ff.; Abramenko, Das neue Wohnungseigentumsrecht, § 5 Rn. 33; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 60; Wobst, ZWE 2021, 17, 19 f.; Lieder/Pordzik, ZWE 2021, 105, 109[]
  9. vgl. BT-Drs.19/18791 S. 58[]
  10. BT-Drs.19/22634 S. 47[]
  11. vgl. BT-Drs.19/22634 S. 48[]
  12. ebenso Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 13 Rn. 94; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 219, jeweils mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 15.12.1988 – V ZB 9/88, BGHZ 106, 222, 225[]
  13. vgl. z.B. RGZ 127, 218, 221 f; BGH, Urteil vom 15.06.1971 – VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 273[]
  14. ausführlich etwa BGH, Urteil vom 17.11.2016 – III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 15 mwN[]
  15. vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 17.11.2016 – III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 17 mwN[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 11; Urteil vom 15.02.1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; BeckOGK/Mäsch, BGB [1.04.2024], § 328 Rn. 185; MünchKomm-BGB/Gottwald, 9. Aufl., § 328 Rn.192[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2019 – V ZR 43/19, NZM 2020, 611 Rn. 13 f.; Urteil vom 08.06.2018 – V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38 f.[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11; Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 263/21, NZM 2023, 249 Rn. 26[]
  19. näher Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 165[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 263/21 aaO; s. zum Ganzen auch Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 215; Staudinger/Lehmann-Richter, WEG [2023], § 18 Rn. 6 ff., 181 ff.; Wobst, ZWE 2021, 17, 19[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8 mwN[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018 – V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 30[]
  23. vgl. etwa Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 216 f.; Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 218[]
  24. ebenso Bärmann/Dötsch, aaO Rn. 221; Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 26 WEG Rn. 29[]
  25. vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 18 Rn. 220; MünchKomm-BGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 27 WEG Rn. 56; Zschieschak in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 272[]