Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde auszulegen1.
Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem wie vorliegend das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht2.
So liegt es hier: Für den Beklagten besteht ein besonderes Bedürfnis, eine ihn belastende Kostenentscheidung zu vermeiden. Da seine Rechtsbeschwerde nach dem Tod des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, wäre sie zu verwerfen gewesen mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen gehabt hätte3. Dieselbe Kostenfolge träfe ihn bei Rücknahme des Rechtsmittels. Die Kosten eines erfolgreichen, d.h. zulässigen und begründeten Rechtsmittels wären dagegen solche des Rechtsstreits gewesen, so dass eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren selbst nicht veranlasst gewesen wäre4. Dieses kostenrechtliche Ergebnis ist auch im vorliegenden Falle der Erledigung eines zuvor zulässigen und begründeten Rechtsmittels angemessen. Hierzu ist es dem Rechtsmittelführer prozessrechtlich zu gestatten, das von ihm eingelegte Rechtsmittel für erledigt zu erklären.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2020 – III ZB 61/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.12 2018 – I ZB 24/17 6[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.12 2018 aaO Rn. 10; und vom 20.01.2009 – VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 46 Rn. 13; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 46 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.06.2018 – I ZB 58/1720; und vom 15.03.2012 – V ZB 102/11 12; Heinrich aaO mwN[↩]











